Torsten Bork

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Ansprüche des Architekten für Planungsleistungen in der Akquisitionsphase

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 02.03.2011(Az.: 14 U 140/10) entschieden, dass ein Architekt Ansprüche gegen seinen Auftraggeber auch dann haben kann, wenn Planungsleistungen in der Akquisitionsphase erbracht werden und ein Vertragsschluss scheitert.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, wenn die Planung eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht und der Bauherr auf Basis der ihm ausgehändigten Entwurfsplanung von einem anderen Architekten weiterplanen lässt.

Dem Oberlandesgericht Celle lag der vorliegende Sachverhalt zur Bearbeitung vor:

Der Beklagte wollte eine Ausstellungshalle für Oldtimer errichten. Hierzu gab es mehrere Treffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, in deren Verlauf der Kläger dem Beklagten mehrere Entwürfe der Ausstellungshalle vorlegte. Der Beklagte wählte einen der Entwürfe aus und bat um weitere Ausarbeitung. Daraufhin fertigte der Kläger zwei weitere Entwürfe an. Der Beklagte wählte einen der Entwürfe aus, den der Kläger in einem Animationsplan ausgestalte und dem Beklagten samt Animationsfilm übergab. Anschließende Gespräche führten nicht zu einer Weiterbetrauung des Klägers durch den Beklagten. Der Beklagte ließ die Ausstellungshalle von einem anderen Architekten weiterplanen. Der Kläger stellte 1 ½ Jahre später fest, dass inzwischen eine Ausstellungshalle auf Basis der Entwurfspläne des Klägers errichtet worden war. Der Kläger begehrt deswegen Zahlung eines Architektenhonorars für die Planungsphasen 1-3 in Höhe von rund 30.000 €. Er vertritt die Ansicht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein Architektenvertrag zustanden gekommen.

Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und den konkludenten Abschluss eines Architektenvertrags bejaht. Dem ist das Oberlandesgericht Celle entgegen getreten und verneint einen konkludent geschlossenen Architektenvertrag mit der Folge, dass Honorar nicht verlangt werden könne.

Es bejaht allerdings einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG. Es sieht in den Bauentwürfen des Klägers nämlich urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten Werkes liegt darin, dass der Beklagte seine Ausstellungshalle auf Basis der Entwurfsplanung des Klägers weiterplanen und schließlich realisieren ließ. Auch Entwurfspläne können bei hinreichender Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt sein. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes greift das OLG Celle auf die sog. Lizenzanalogie zurück, wonach die Höhe des Schadensersatzes nach dem für die Nutzungseinräumung üblicherweise gewährten Entgelt zu bemessen sei. Dabei können – so das OLG Celle mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH – die Honorarsätze nach der HOAI nicht unmittelbar übernommen werden, allerdings als grober Anhaltspunkt herangezogen werden. Letztlich spricht das OLG Celle dem Architekten einen Schadensersatzanspruch von rund 9.600 € zu.

Die Entscheidung des OLG Celle überzeugt zunächst durch die Ablehnung eines konkludenten Vertragsschluss. Die Verwertung von Planungsleistungsleistungen ist zwar in der Tat ein Indiz dafür, dass sich der Architekt und sein Auftraggeber nicht länger in der Akquisitionsphase befinden, sondern inzwischen konkludent ein Vertrag geschlossen worden ist. Das gilt insbesondere, wenn die Genehmigungsplanung durch Einreichung eines Bauantrags verwertet wird. Anderes muss jedoch gelten, wenn der Verwertung gescheiterte Vertragsverhandlungen vorangegangen sind, durch sich der fehlende Rechtsbindungswille manifestiert hat. Dies kann durch einen späteren Verwertungsakt nicht revidiert werden, denn dass kein Vertragsschluss mit dem Kläger gewünscht war, zeigte sich durch die Beauftragung eines anderen Architekten. Ebenso konsequent wie die Ablehnung eines Vertragsschluss ist allerdings die Bejahung eines Schadensersatzanspruches wegen einer Urheberrechtverletzung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und die Bemessung der Schadenshöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und in (vager) Anlehnung an die Honorierung nach der HOAI. Die Entscheidung ist praktisch deshalb interessant, weil sie dem Architekten, der in der Akquisitionsphase Planungsleistungen erbracht hat und deshalb zunächst „leer“ ausgeht, ermöglicht, über das Urheberrecht doch noch (teilweise) einen Ausgleich seiner Leistungen zu erlangen. Er sollte deshalb auch nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen die Weiterentwicklung des Projekts im Auge behalten.

Erscheinungsdatum: 17.06.2011