Angebotsausschluss im Vergabeverfahren bei fehlender Verpflichtungserklärung
Eine fehlende Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers im Vergabeverfahren führt zum Angebotsausschluss auf der ersten Wertungsstufe nach §§ 25 Nr. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, wenn eine solche Erklärung vom Autraggeber gefordert wurde.
Die Vergabekammer Münster stellte in ihrem Beschluss vom 13.02.2007, Az. VK 17/06 klar, dass eine fehlende Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers zum Angebotsausschluss führe, da das Angebot unvollständig sei. Hintergrund ist der Folgende:
Die Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers ist erforderlich, wenn ein Bieter von Anfang an beabsichtigt, einen oder mehrere Nachunternehmer einzusetzen. Dies kann darin begründet sein, dass der Bieter die Leistungen des Auftraggebers nicht selbst ausführen kann. Über die Verpflichtungserklärung des beabsichtigten Nachunternehmers kann der Bieter seine mangelnde Eignung für die Gesamtleistung ausgleichen. Für den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz wird dann die Eignung / Fachkunde des Nachunternehmers zugrunde gelegt. Hierfür muss aus der Verpflichtungserklärung unzweifelhaft hervorgehen, dass der Nachunternehmer im Falle des Zuschlags die beabsichtigten Arbeiten ausführen wird. In dieser Konstellation muss der Bieter die Verpflichtungserklärung von sich aus vorlegen.
Die Besonderheit der Entscheidung der Vergabekammer Münster liegt darin, dass dem Bieter nicht wegen der fehlenden Verpflichtungserklärung die Eignung auf der zweiten Wertungsstufe abgesprochen wurde. Der Auftraggeber forderte die Verpflichtungserklärung. Wenn der Bieter auch ohne Einsatz eines Nachunternehmers als geeignet für den Auftrag anzusehen ist, muss er gleichwohl für den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz eine Verpflichtungserklärung von Anfang an vorlegen, auch wenn nur aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen der Nachunternehmereinsatz von Anfang an vorgesehen ist.
Erscheinungsdatum: 29.03.2007
