
Christine Püschmann
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Angebot zur Nachbesserung aus Kulanz ist ausreichend
Dem Beschluss des OLG Koblenz vom 16.07.2009 – 5 U 605/09 – zufolge kann der Besteller die Nachlieferung des Werkunternehmers nicht mit dem Hinweis ablehnen, der Werkunternehmer wolle erklärtermaßen nicht seiner Vertragspflicht nachkommen und „Nacherfülen“, sondern nur aus Kulanz tätig werden.
Das beklagte Küchenstudio lieferte und montierte bei den Bestellern eine Einbauküche. Deren Oberkante war nach Auffassung der Besteller zu hoch und demnach mangelhaft. Das Küchenstudio bestritt dies, bot aber in einem Ortstermin an, die Arbeitsplatte „aus Kulanz“ entsprechend niedriger zu montieren. Dieses Angebot genügte den Bestellern offensichtlich nicht und sie begehrten Wandlung. Das OLG meint, es komme nicht darauf an, ob dem Angebot des Werkunternehmers der Zusatz beigefügt werde, man leiste lediglich aus Kulanz, nicht aber zur Erfüllung einer Vertragspflicht. Entscheidend sei allein, dass der vertraglich geschuldete Erfolg vom Werkunternehmer im Ergebnis herbeigeführt werde. Die Besteller seien deshalb gehalten gewesen, das Angebot anzunehmen, das Wandlungsbegehren gehe daher ins Leere.
Die Rechtsauffassung des OLG mag nachvollziehbar sein, ebenso nachvollziehbar ist aber das Interesse des Bestellers an einer Leistung nicht bloß aus Kulanz, da die Ausführung von Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Nacherfüllung regelmäßig als Anerkenntnis gewertet wird. Dies führt dazu, dass die vertragliche Gewährleistungsfrist gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen beginnt (statt vieler: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2008, 16 U 200/07). Erklärt der Werkunternehmer aber, er leiste nur aus Kulanz, so entzieht er sich dieser für den Besteller günstigen Rechtsfolge. Dem Werkunternehmer ist - auch im Hinblick auf die Auffassung des OLG Koblenz - regelmäßig zu raten, die vom Besteller verlangte Nachbesserung ausdrücklich nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten.
Erscheinungsdatum: 26.08.2009
