
Katharina Slawinski
Tel. +49(0)221/9 51 90-89Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.slawinski@cbh.de
Anforderung an Leistungs- und Fachkundenachweis beim Zugriff auf fremde Ressourcen
Beruft sich ein Bieter auf die Leistungen eines anderen Unternehmens, muss er nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – Verg W 9/09).
Der beklagte Auftraggeber schrieb Ende 2008 die Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen im Offenen Verfahren europaweit aus. Die Bekanntmachung sah die Angabe von aktuellen Referenzen zur Sammlung und Beförderung von Abfällen als Teilnahmebedingung vor. Der im späteren Vergabeverfahren bevorzugte Bieter bezog sich hinsichtlich des Nachweises seiner Leistungsfähigkeit zum größten Teil auf die Referenzen seines Mutterunternehmens und bestimmte zudem, dass die eventuell erforderliche Bereitstellung von wirtschaftlichen, technischen, fachlichen und finanziellen Kriterien für den Fall des Zuschlags mit einer entsprechenden Vereinbarung mit der Muttergesellschaft geregelt werden würde.
Ein konkurrierendes Unternehmen rügte das Fehlen geforderter Eignungsnachweise und erhob einen Nachprüfungsantrag, der schließlich im streitgegenständlichen Verfahren vor dem OLG mündete.
Das OLG hielt den Nachprüfungsantrag für begründet, da es die Eignungsnachweise des bevorzugten Bieters als unvollständig erachtete und einen zwingenden Ausschluss gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A für geboten hielt. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, gem. § 7a Nr. 3 Abs. 6 Satz 2 VOL/A sich bei dem Nachweis der Leistung und der Fachkunde auf Dritte zu beziehen, jedoch müsse dieser Bieter dann den Nachweis darüber führen, dass ihm ein Zugriffsrecht auf die fremden Ressourcen tatsächlich zusteht. Eine Erklärung dahingehend, dass diese Ressourcen später – d.h. nach Zuschlagserteilung – vereinbart werden, sei nicht ausreichend. Zudem sei es unerheblich, ob der Bieter davon ausgehen kann, er werde den Auftrag aus eigenen Mitteln erfüllen können.
Beruft man sich als Bieter bzw. Bewerber auf die Leistung eines anderen Unternehmens und ersetzt eigene Eignungsnachweise durch die des Dritten, so muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verfügbarkeit der Mittel dieses Unternehmens tatsächlich gegeben ist und diese dem Auftraggeber bereits bei Angebotsabgabe nachgewiesen werden kann. Sonst hat die Vorlage der Nachweise keinen Aussagewert in Bezug auf die Eignung und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes.
Erscheinungsdatum: 26.03.2010
