Nils Mrazek

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Anerkannte Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 23.09.2010 - 13 U 194/08 - entschieden, dass für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik deren Stand zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

Dem vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall lag eine funktionale Baubeschreibung zu Grunde. Der Auftraggeber rügte nach Fertigstellung der Leistung eine mangelhafte Abdichtung, verweigerte die Abnahme und verlangte klageweise Schadenersatz. Im Verlaufe des  Rechtsstreits stritten die Parteien sodann darüber, ob die zum Zeitpunkt der Ausführung oder die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik zur Anwendung kommen.

Das OLG Nürnberg gab der Klage statt, da die allgemein anerkannten Regeln der  Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eine ordnungsgemäße Abdichtung erforderten. Begründet wurde dies damit, dass die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Mindeststandard bilden. Dieser Standard werde üblicherweise zugesichert, soweit die Parteien eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen haben. Sobald jedoch, wie in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall, eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Abdichtung fehle, richte sich der geschuldete Standard stets nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.

Der Entscheidung des OLG Nürnberg ist vollumfänglich zuzustimmen, da nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Dies führt dazu, dass grundsätzlich der Auftragnehmer das Risiko etwaiger Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zur Abnahme tragen muss. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung, insbesondere durch eine Detailbeschreibung vorliegt. In diesem Fall muss der Auftragnehmer jedoch unverzüglich Bedenken gegen die vorgesehene Art und Ausführung anmelden, um einer etwaigen Haftung nach §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B zu entgehen.

Erscheinungsdatum: 18.11.2010