Katharina Slawinski

Tel. +49(0)221/9 51 90-89
Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.slawinski@cbh.de

Akteneinsichtsrecht - auch im Falle eines unzulässigen oder unbegründeten Nachprüfungsantrags

Nach dem Beschluss des OLG München vom 08.11.2010 (Verg. 20/10) ist das Recht auf Akteneinsicht ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf rechtliches Gehör und muss umfassend - auch bei offensichtlicher Unzulässigkeit und/oder offensichtlicher Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags - gewährt werden.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschied das OLG München auch über den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht. Ein unterlegener Bieter eines europaweiten Vergabeverfahrens hatte zuvor im Wege eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Südbayern die Angebotswertung durch die Vergabestelle angegriffen. Mit Ablehnung des Nachprüfungsantrags als unbegründet verweigerte die Vergabekammer auch eine umfangreiche Akteneinsicht und ließ den antragstellenden Bieter in der mündlichen Verhandlung lediglich einzelne Schriftstücke in Augenschein nehmen.

Die Entscheidung der Vergabekammer hielt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht München nicht stand. Der Senat hält das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 111 GWB für einen Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Rechte, nämlich den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf Wahrung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Auch sichere das Akteneinsichtsrecht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Daraus folgert der Senat, dass einem Bieter eine umfassende Einsicht in die Unterlagen auch dann zu gewähren sei, wenn sein Nachprüfungsantrag im Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist. Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo der Geheimhaltungsschutz anderer Bieter dem Einsichtsrecht entgegensteht oder der antragstellende Bieter „ins Blaue hinein“ angebliche Fehler rügt, um mit Hilfe der Akteneinsicht zusätzlich Informationen zur Untermauerung eines ansonsten substanzlosen Vortrags zu erhalten. Im begutachteten Fall waren die Unterlagen (Aktenvermerk, ausführlicher Vergabevorschlag mit handschriftlichen Vermerken) für die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen wurde, bedeutsam. Nur mit einer Einsicht in diese Schriftstücke könne hier sichergestellt werden, dass den Verfahrensbeteiligten angemessene Gelegenheit gegeben wurde, Dokumente für die entscheidenden Streitfragen selbst zu prüfen und damit Argumente zu ihren Gunsten zu sammeln. Nur auf diese Weise könne sich der Bieter zudem von der Richtigkeit der vorläufigen Rechtsmeinung überzeugen, die die Vergabekammer gefasst hatte. Das Recht auf Akteneinsicht stehe damit nicht im Ermessen der Vergabekammer.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 111 GWB, welcher den Fall der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Antrages nicht aufnimmt. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass dieser Aspekt für das Gewähren oder Ablehnen des Akteneinsichtsrechts nicht herangezogen werden darf. Zu hinterfragen bleibt jedoch, ob ein umfassendes Akteneinsichtsrecht bei einer offensichtlichen Unzulässigkeit sinnhaft ist oder es als angemessen angesehen werden kann, den Umfang der Akteneinsicht auf die zur Beantwortung der Zulässigkeitsfrage relevanten Unterlagen zu begrenzen.

Erscheinungsdatum: 16.12.2010