Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages
Die Vielzahl der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen zur Abrechnung von Werklohn beim gekündigten Pauschalpreisvertrag macht deutlich, dass dies den Bauunternehmen offenbar erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Insoweit kann man bei diesem Problem von einem „Dauerbrenner“ sprechen.
Als Ausgangspunkt kann einmal festgehalten werden, dass der Unternehmer beim gekündigten Bauvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung nicht besser gestellt sein soll als bei vollständiger Durchführung des Bauvertrages. Ihm soll natürlich nur der Anteil seiner vereinbarten Vergütung zustehen, der seinen bisher erbrachten Leistungen auch entspricht.
Aus diesem Grund kann er die erbrachten Leistungen nicht allein nach Aufmaß und ggf. Einheitspreisen (bei Detail-Pauschalvertrag) abrechnen oder gar eine einfache prozentuale Bewertung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen, weil hierdurch der Bedeutung der Pauschalpreisvereinbarung nicht Rechnung getragen wird (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2007 - 10 U 115/06).
Um eine prüffähige Rechnung für seine erbrachten Werkleistungen vorlegen zu können, muss der Unternehmer
- eine Bewertung der Teilleistungen vornehmen und
- den Wert der erbrachten Teilleistungen in das Verhältnis setzen zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung.
Denn bei einem Pauschalpreisvertrag steht die Höhe der Vergütung für die erbrachte Leistung im Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen.
Unabhängig davon, ob der Unternehmer nun nur Vergütung für die erbrachten Leistungen einfordert oder auch seinen Anspruch aus § 649 BGB für die nicht erbrachte Leistung geltend macht, muss er die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen und auf Basis seiner kalkulatorischen Grundlagen in Relation zum Gesamtpauschalpreis bringen. Diese Differenzierung zwischen dem Wert der erbrachten und nicht erbrachten Teilleistung ist darüber hinaus notwendig, um feststellen zu können, inwieweit der Unternehmer Anspruch auf Mehrwertsteuer hat. Denn diese kann er nur für steuerbare Umsätze verlangen. Nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05 - liegt nämlich der „Vergütung“ für die nicht erbrachten Leistungen nach § 649 BGB kein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde.
Lediglich dann, wenn der nicht ausgeführte Teil der Gesamtleistung eines Pauschalpreisvertrages geringfügig ist (beispielhaft entschieden für ca. 4 % des Auftragsvolumens), genügt es, vom Pauschalpreis nachvollziehbar ermittelte Abzüge für die nicht erbrachten Leistungen vorzunehmen (OLG Celle, Urteil vom 04.01.2007 - 13 U 244/05; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - 24 U 94/05).
Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 22.08.2008

