Änderung des GWB in Kraft getreten

Fast zweieinhalb Monate, nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt hat, ist dieses nunmehr am 24.04.2009 in Kraft getreten.

Über relevante Änderungen wurde hier bereits unter dem 27.03.2009 „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet“ berichtet.

Die nunmehr endgültig beschlossenen Änderungen des GWB gelten für neu begonnene Vergabeverfahren, d.h. solche, die nach dem Stichtag 24.04.2009 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht wurden. Für vor diesem Stichtag begonnene Vergabeverfahren, einschließlich der sich an diese Verfahren anschließenden Nachprüfungsverfahren, gelten die bisherigen Vorschriften (§ 131 Abs. 8 GWB).

Die für die Praxis höchst relevante Änderung des § 99 Abs. 3 GWB ist dabei kritisch zu betrachten. Der neugefasste § 99 Abs. 3 GWB schränkt die dieser Vorschrift zugrunde liegende Richtlinie 2004/18/EG ein. Daher bleibt abzuwarten, ob diese Vorschrift Bestand haben wird. Für Einschränkungen der europäischen Richtlinien fehlt dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Klärung ist hierzu in dem von unserem CBH-Partner Dr. Stefan Hertwig auf Auftraggeberseite begleiteten Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 02.10.2008, Verg VII 25/08) zu erwarten.

Öffentlichen Auftraggebern ist daher bis zu einer Klärung durch den EuGH zu raten, Grundstücksverkäufe mit Auflagen europaweit auszuschreiben. Da insbesondere die Frage, ob eine Baupflicht explizit vertraglich vereinbart sein muss, beim EuGH zur Entscheidung liegt, ist auch bei Verträgen, in denen keine Baupflicht aufgenommen ist, diese sich aber aus den Umständen ergeben kann, für einen rechtssicheren Vertragsschluss ratsam, eine Ausschreibung durchzuführen.

Erscheinungsdatum: 07.05.2009