Vorsicht bei Teilkündigung eines Bauvertrages
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.08.2009 – VII ZR 212/07 – Klarheit über die unterschiedliche Auslegung von § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B geschaffen. Anlass dazu gab eine auftraggeberseits erklärte Teilkündigung eines VOB-Bauvertrages (VOB/B 2000) über die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems.
Der Vertrag gliederte sich in drei im Hinblick auf die Dämmarbeiten inhaltlich gleiche Bauabschnitte. Der AG kündigte die Bauabschnitte 2 und 3 nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung wegen Verzuges.
Der BGH beschied diese Teilkündigung als unwirksam. Der AG stellte auf die für die Teilkündigung maßgebliche Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ab. Danach kann die Entziehung des Auftrags auf „einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden“. Da es sich bei den Regelungen der VOB/B um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, stellte der BGH folgende Maßgaben für die Auslegung der streitgegenständlichen Regelung auf:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.
- Der Wortlaut der auszulegenden Klausel ist primär maßgeblich.
- Ein mehrfach verwendeter Begriff ist grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Letztere Auslegungsregelung wurde dem Auftraggeber zum Verhängnis, da der Begriff des „in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung“ gleichermaßen in § 12 Nr. 2 zur Teilabnahme verwandt wird. Für diese Regelung hat der Bundesgerichtshof allerdings bereits klargestellt, dass Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden können. Ihnen mangele es regelmäßig an der Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermögliche. Anders könne dies allenfalls bei klarer räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile eines Gewerks sein, wobei eine ausreichende räumliche Trennung etwa dann anzunehmen ist, wenn die Leistungsteile an verschiedenen Bauwerken (z. B. mehreren Häusern) zu erbringen sind. Insoweit wurde vom Bundesgerichtshof zu § 12 Nr. 2 VOB/B schon immer ein „enger Anwendungsbereich“ postuliert. Diesen anhand § 12 Nr. 2 VOB/B definierten engen Anwendungsbereich hat der BGH nunmehr ausdrücklich auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B übertragen. Nach diesen Grundsätzen war im zu entscheidenden Falle für die jeweiligen Bauabschnitte kein in sich abgeschlossener Teil einer vertraglichen Leistung zu sehen, der zur Teilkündigung berechtigen würde.
Hinweis: Unter Bezugnahme auf vorgenantes Urteil des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26.02.2010 – 321 O 348/08 – klargestellt, dass auch für Teilkündigungen, die vor dem Urteil es BGH ergangen sind, kein Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer möglichen zum Teil von Instanzgerichten und Literatur abweichenden Auslegung des Begriffs besteht. Auf Grund der tendenziell nunmehr bestehenden hohen Hürden einer Teilkündigung ist den Auftraggebern anzuraten, künftig vertraglich eindeutige Regelungen in Bezug auf Teilkündigungen zu treffen.
Erscheinungsdatum: 20.05.2010

