Torsten Bork

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Verjährung trotz verweigerter Abnahme?

Können Werklohnansprüche des Auftragnehmers trotz beständig verweigerter Abnahme des Auftraggebers aufgrund (vermeintlicher) Mängel verjähren? Über diese Frage hatte das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.02.2010 - 2 U 704/09) zu befinden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Obwohl der Auftraggeber eine von ihm beauftragte Biogasanlage in Betrieb genommen hat, verweigerte er gegenüber dem Unternehmer die Abnahme wegen Mängeln. Der Unternehmer hingegen glaubte an die Abnahmefähigkeit (keine wesentlichen Mängel) seiner Leistung, erstellte seine Schlussrechnung und leitete nach Zahlungsverweigerung ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Auftraggeber ein. Dieses Mahnverfahren betrieb der Unternehmer jedoch zunächst nicht weiter. Erst vier Jahr nach Fertigstellung und Rechnungslegung forderte den Auftraggeber zur Abnahme unter Fristsetzung auf. In dem dann fortgeführten Werklohnprozess erhob der Auftraggeber die Einrede der Verjährung.

Nach Auffassung des OLG Koblenz hat der Auftraggeber mit der Verjährungseinrede Erfolg, da auch das OLG von der unternehmerseits durchgängig behaupteten Abnahmefähigkeit der Biogasanlage ausgeht. Dies habe nach Auffassung des OLG zur Folge, dass sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Fälligkeit des Werklohns berufen könne; es ändere jedoch nichts  daran, dass auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Insoweit sei der Auftraggeber nicht gehindert, im Prozess die Verjährungseinrede zu erheben.

Das Urteil hinterlässt insoweit einen „faden Beigeschmack“, als dass sich der Auftraggeber durch seine pflichtwidrig unterlassene Abnahme eine günstige Rechtsposition im Hinblick auf die  Verjährung der Werklohnforderung geschaffen hat. Andererseits war auch dem Auftragnehmer eine gewisse „Schludrigkeit“ vorzuwerfen, da er das Mahnverfahren bzw. den Werklohnprozess, in welchem die Abnahmefähigkeit der Biogasanlage inzident überprüft wurde, ohne weiteres hätte weiterbetreiben können.

Unternehmer sollten demnach nicht dem Glauben unterliegen, durch eine verweigerte Abnahme werde die Verjährung ihres Werklohnanspruchs nicht in Gang gesetzt. Um im Hinblick auf die Verjährung des Werklohns Klarheit zu haben, sei dem Unternehmer angeraten, nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB vorzugehen, und dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme zu setzen. Sofern das Gewerk abnahmefähig ist, tritt mit Fristablauf bzw. am Anfang des Folgejahres (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) auch der Verjährungsbeginn ein. Dieser kann und muss dann auch vom Auftragnehmer im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist überwacht werden.

Erscheinungsdatum: 15.07.2010