Vergaberecht: Zwingende Mindestabnahmemenge bei Rahmenvereinbarungen
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 02.08.2011, Az.: Verg 4/11, entschieden, dass bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen eine Mindestabnahmemenge zwingend festzulegen ist.
Der Fall:
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Lieferung von Streusalz für zwei Winterperioden aus. Die Gesamtmenge war mit 18.000 t angegeben, wobei die Bieter eine Mindestliefermenge von 125 t / Tag sicherzustellen hatten. Der Auftraggeber wies darauf hin, dass die Liefermenge von der Witterung abhängig sei, so dass ihn keine Mindestabnahmepflicht treffe. Auf entsprechenden Nachprüfungsantrag hatte die zuständige Vergabekammer entschieden, dass die Nichtangabe einer Mindestabnahmemenge vergaberechtswidrig ein ungewöhnliches Wagnis zu Lasten der Bieter begründe. Hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde zum OLG Dresden ein.
Die Entscheidung:
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Dresden entschied, dass den Bietern keine ungewöhnlichen Wagnisse auferlegt werden dürfen. Obgleich die VOL/A 2009 EG die Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse nicht mehr ausdrücklich untersagt, ist der öffentliche Auftraggeber nach Auffassung des OLG Dresden verpflichtet, in den Vertragsbedingungen eine angemessene Verteilung der Risiken sicherzustellen. Indem keine Mindestabnahmemenge vorgesehen wurde, sei der Liefergegenstand in unzulässiger Weise als 100 %-ige Bedarfsposition ausgeschrieben worden und liege das komplette Verwendungsrisiko beim Auftragnehmer. Dessen Kalkulation hänge aber wesentlich von der Bestellmenge ab. Nach Auffassung des OLG Dresden wäre in solchen Konstellationen zumindest ein Durchschnittswert der letzten Jahre zu bilden und in diesem Umfang eine verbindliche Abnahmepflicht des Auftraggebers niederzulegen.
Die Folgen:
Bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen ist deshalb künftig auf die Festlegung einer Mindestabnahmemenge Wert zu legen. Die Entscheidung des OLG Dresden steht in einer Reihe mit der Entscheidungen des OLG Jena vom 22.08.2011 (Az.: 9 Verg 2/11), das im Nachgang ebenfalls eine Mindestabnahmemenge gefordert hatte. Auch soweit die Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse nicht ausdrücklich untersagt ist, wie etwa in der VOL/A 2009 EG und der Sektorenverordnung, gilt ein entsprechender Grundsatz als allgemein zu beachtendes Prinzip.
Erscheinungsdatum: 09.11.2011

