Andreas Haupt

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Vergabe: Erkenntnisse aus früheren Verfahren dürfen berücksichtigt werden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.09.2011, Verg 63/11, entschieden, dass eine Vergabestelle Erkenntnisse, die sie aus früheren Ausschreibungsverfahren erlangt hat, im aktuellen Vergabeverfahren berücksichtigen darf.

Der Fall:

Im entschiedenen Fall wurden zwei miteinander verbundene Unternehmen wegen Verstoßes gegen den geheimen Wettbewerb vom Verfahren ausgeschlossen. Hinsichtlich einer vorangegangenen Vergabe wurde zwischen den Parteien über zwei Instanzen hinweg ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt, in welchem geprüft wurde, ob der Konzernverbund bei  Beteiligung mehrerer Unternehmen einen Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs impliziert. Die Erkenntnisse aus diesem Verfahren berücksichtigte die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung und schloss hierauf gestützt die Bieter aus.

Hiergegen wandte sich eines der ausgeschlossenen Unternehmen und führte insbesondere an, dass Erfahrungen aus früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften.

Die Entscheidung:

Der Nachprüfungsantrag des ausgeschlossenen Bieters hatte keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf entschied, dass Erkenntnisse aus kurz zurückliegenden Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen nachfolgender Vergabeverfahren prinzipiell zulässig ist. Insbesondere könnten solche Tatsachen auch der Wertungsentscheidung des Auftraggebers zu Grunde gelegt werden. Wenn nur ein kurzer Zeitraum vergangen ist, sei mit einer Änderung der Verhältnisse grundsätzlich nicht zu rechnen, so dass diese Tatsachen ohne weitere  Aufklärung der Wertung zu Grunde gelegt werden können.

Die Folgen:

Bieter müssen deshalb damit rechnen, dass die Vergabestelle Erkenntnisse aus vorangegangenen Verfahren in nachfolgenden Ausschreibungsverfahren bei der Angebotswertung berücksichtigt. Dies ist solange ohne Nachfrage zulässig, als nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Wie lang dieser Zeitraum bemessen ist, hängt von den konkreten Feststellungen ab und kann nicht verallgemeinert werden. Bei Verlauf nur einiger Monate wird jedoch regelmäßig davon auszugehen sein, dass keine  Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Bei längeren Zwischenzeiträumen  ist dem Bieter durch entsprechende Nachfrage Gelegenheit zu geben, zur Änderung der Verhältnisse Stellung zu nehmen. 

Erscheinungsdatum: 14.10.2011