Sekundärhaftung von Sonderfachleuten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2011 – Az.: VII ZR 4/10 - entschieden, dass die für Architekten geltenden Grundsätze der Sekundärhaftung grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute Anwendung finden.
Der Kläger beauftragte die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für den Um- und Erweiterungsbau von zwei Altenpflegeheimen, und zwar in den Jahren 1990 und 1997 an die Beklagten zu 1 und 3. Mit dem Beklagten zu 4. schloss er hierzu in den Jahren 1995 einen Vertrag über Teilleistungen eines Elektro-Ingenieurs nach HOAI von 62 % zum ersten Bauvorhaben; über das andere Bauverhaben über 68 % der Leistungen des § 73 HOAI a.F. In der Präambel letzteren Vertrags hieß es:
„Der Ingenieur ist unabhängiger Sachverwalter des Bauherrn“
Der Kläger beglich die Schlussrechnungen des Beklagten zu 4. In den Jahren 1998 und 2000. Später stellte sich heraus, dass die Elektroarbeiten, wofür der Beklagte zu 4. unstreitig verantwortlich war, mangelhaft waren. Der Kläger erhob gegen die Beklagten, unter ihnen den Beklagte zu 4., Klage und erstritt eine Verurteilung gegen den Beklagten zu 4., die von der Berufungsinstanz bestätigt worden war. Das Berufungsgericht verneinte eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers mit der Begründung, es seien die Grundsätzen zur Sekundärhaftung des Architekten einschlägig, so dass der Beklagte zu 4. sich – ungeachtet der Frage, ob die Verjährung nicht ohnehin gehemmt gewesen sei – bereits deshalb nicht auf die Verjährung des gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzanspruchs berufen könne.
Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er bestätigt zwar, dass diese Grundsätze nicht auf den Architekten beschränkt seien, sondern umfassend auch für den Ingenieur, der mit der Errichtung eines Ingenieurbauwerks gemäß § 51 Ans. 1 HOAI a.F. betraut worden ist, gelten. Auf den Tragwerksplaner und andere Sonderfachleute seien diese Haftungsregeln jedoch grundsätzlich nicht anwendbar. Derartige Personen haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Regel keine mit dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung, sondern werden – neben dem Architekten – für die Bearbeitung eines Teilbereichs hinzugezogen und seien deshalb nicht zentraler Ansprechpartner für den Bauherrn. Kriterium für die Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung ist mithin, ob dem Sonderfachmann eine zentrale Stellung hinsichtlich der Planung und Durchführung eines Bauwerks als Ganzes beikomme. Ob dies der Fall sei, könne nur mit Blick auf den tatsächlich übertragenen Aufgabenkreis beantwortet werden. Ungenügend seien dabei formelhafte Wendungen im Vertrag, der Sonderfachmann sei unabhängiger Sachwalter des Bauherrn.
Fazit:
Das Urteil des Bundesgerichtshof die Sekundärhaftung grundsätzlich nicht auf Sonderfachmänner zu übertragen überzeugt, denn eine Vergleichbarkeit mit der umfassenden Beauftragung des Architekten samt der damit einhergehende Vertrauensstellung besteht mit den bloß mit Teilaufgaben beauftragten Sonderfachmännern grundsätzlich nicht. Der Architekt ist – im Gegensatz zum Sachsonderfachmann – gegenüber dem Bauherrn verpflichten, für die Mangelfreiheit des Bauwerks vor und nach der Fertigstellung im Ganzen Sorge zu tragen und ihm bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die anderen am Bau und der Beteiligten behilflich zu sein. Diese Pflichtenlage und Vertrauensstellung ist aber Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten, der gleichzeitig regelmäßig zu dem Ergebnis führt. Regelmäßig ist der Architekt so auch für Beseitigung eines Mangels aus dem Verantwortungsbereich eines Sonderfachmannes verantwortlich. Ist der Architekt hingegen nachlässig und klärt den Bauherrn über einen solchen Mangel nicht auf, so ginge die Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Sonderfachmann zulasten des Architekten, an dem sich der Bauherr schadlos halten könnte. Damit sind die Interessen des Bauherrn grundsätzlich gewahrt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob nicht in außergewöhnlichen Sachlagen etwas anderes gelten kann. Ein solcher Fall wäre m.E. denkbar, wenn nach der besonderen Gestaltung der Verträge im Teilaufgabenbereich des Sonderfachmannes keine überlagernde Verantwortlichkeit des Architekten bestünde und insofern für diesen Bereich der Sonderfachmann als Alleinverantwortlicher auch alleiniger Ansprechpartner des Bauherrn wäre.
Autor:
Rechtsanwalt Jens Fischer
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Erscheinungsdatum: 23.11.2011
