
Christine Püschmann
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Schadenersatzanspruch in voller Höhe der Schadensbeseitigungskosten auch bei „unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung“
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 02.11.2011 entschieden, dass auch dann, wenn eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung i. S. d. § 635 Abs. 3 unterstellt werden kann, der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden darf. Stattdessen habe der Unternehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
Hintergrund ist Folgender: Der beklagte Bauträger hatte in der von ihm errichteten Doppelhaushälfte des Klägers sämtliche Rollladenkästen in der Weise fehlerhaft angebracht, dass diese mit ihrer Unterkante sogar bis in den Glasbereich der Fensterelemente hineinragten. Dies führte zu einem sehr befremdlichen Anblick der Fenster sowie zu einer geringeren Lichtöffnung und einer geringeren lichten Durchgangshöhe der Fenstertüren zu den Terrassen. Daraus resultiere eine nicht mehr als geringfügig anzusehende optische Beeinträchtigung; die Wertminderung sei mit 1.350,00 € anzusetzen, so der im Verfahren beauftragte Sachverständige. Der Kläger hatte die Beklagte hingegen nicht bloß auf Zahlung des Minderwerts sondern auf Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 14.500,00 € verklagt. Dies mit Erfolg.
Der Beklagte argumentierte im Hinblick auf den geringen Minderwert, die Mängelbeseitigung und damit auch die Mängelbeseitigungskosten seien unverhältnismäßig, der Schadenersatzanspruch sei damit in Anlehnung an den Grundgedanken der § 635 Satz 3 und § 251 Abs. 2 BGB in Höhe des Minderwerts limitiert. Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Es argumentiert, an das Korrektiv des § 251 Abs. 2 BGB seien strenge Anforderungen zu stellen und alle Umstände des Falles, insbesondere der Grad des Verschuldens, zu berücksichtigen. Unverhältnismäßig seien Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes stehe. In einem solchen Fall widerspräche es Treu und Glauben, wenn der Besteller diese Kosten dem Unternehmer anlasten könne. Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne könne in aller Regel nur dann angenommen werden, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenüberstehe. Habe der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an dieser Leistung, so könne ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab sei im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung nur zu einer optischen Beeinträchtigung geführt habe. Daran gemessen setzten sich die Interessen des Klägers am Ersatz der geschätzten Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 14.500,00 € netto durch, ein Verweis auf den Minderwert i. H. v. 1.350,00 € scheide aus.
Interessant ist an dieser Entscheidung, dass das OLG hier nicht die Kosten der Mängelbeseitigung (14.500,00 €) und den seitens des Sachverständigen festgestellten Minderwert (1.350,00 €) vergleicht, sondern den geschätzten Mängelbeseitigungskosten den gesamten Kaufpreis/Werklohn für die Doppelhaushälfte i. H. v. 181.720,00 € entgegenstellt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung mit der Revision angegriffen wird und ob diese sodann Bestand haben wird. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dann wird es eine interessante Argumentationshilfe für ähnlich betroffene Besteller sein. Der Werkunternehmer hingegen sollte sich gut überlegen, ob er künftig solche Schadensersatzansprüche noch als unverhältnismäßig zurückweisen will.
Erscheinungsdatum: 22.11.2011
