Katharina Slawinski

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Parallelbehandlung von Dienstleistungskonzessionen und öffentlichen Aufträgen

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestimmungen führt auch bei Dienstleistungskonzessionen zur Ausschreibungspflicht (EuGH, Urteil vom 13.04.2010 – Rs. C-91/08).

Im Jahre 2002 schrieb die Stadt Frankfurt als Auftraggeberin im Rahmen einer „freiwilligen EU-weiten Bekanntmachung“ den Abschluss einer Dienstleistungskonzession europaweit aus. Den Zuschlag erhielt ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen. Der Grund für die Zuschlagserteilung war, dass das Unternehmen einen namhaften Subunternehmer in sein Angebot eingebunden hatte. Ein Sub- bzw. Nachunternehmerwechsel war nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Noch vor Erbringen der ersten Leistung schloss das Unternehmen mit Zustimmung der Auftraggeberin einen Vertrag mit einem anderen Subunternehmer ab. Diesen Vertragsschluss griff der ursprünglich vorgesehene Subunternehmer an und stützte sich im Kern auf eine unzulässige wesentliche Änderung des Vertrages durch Nachunternehmerwechsel. Vor dem Hintergrund der Vorlagefragen des befassenden Gerichts (LG Frankfurt), traf der Gerichtshof die folgenden Kernaussagen:

  • Der Nachunternehmerwechsel sei eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Vertrages, wenn die Einbindung eines Subunternehmers ein ausschlaggebendes Element für den Abschluss des Vertrages war. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des betroffenen Mitgliedsstaates seien alle zur Wiederherstellung der Transparenz des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, zu denen auch ein neues Vergabeverfahren gehört.
  • Für die Überprüfungsmöglichkeit der Pflichtverletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die in den Art. 43 und 49 EG verankert sind, so wie die daraus resultierende Transparenzpflicht, habe jeder Mitgliedsstaat eine entsprechende innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den gemeinschaftsrechtlichen Pflichten und Geboten eine unmittelbare Wirkung und damit ein Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften zukämen.

Mit dieser Entscheidung stützt und erweitert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu Dienstleistungskonzessionen. Zwar unterfallen diese nicht den Vergaberichtlinien, jedoch haben öffentliche Auftraggeber auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (nunmehr AEUV), insbesondere die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die sich aus ihnen ergebenden Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten. Der Gerichtshof überträgt nunmehr auch seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit nachträglicher Änderungen öffentlicher Aufträge auf Sachverhalte, die Dienstleistungskonzessionen zum Gegenstand haben.

Die Entscheidung befasst sich weiterhin damit, dass eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand für die Auftraggebereigenschaft allein nicht ausreichend ist. Mehr zu diesem Aspekt der Entscheidung finden Sie hier.

Erscheinungsdatum: 21.04.2010