OLG Düsseldorf - Zum Ausschluss wegen Fehlens geforderter Erklärungen

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.03.2010 (Verg 12/10) entschieden, dass Unterlagen, die ein Bieter einreicht und mit einem Vorbehalt versieht, zum Ausschluss des Angebotes führen.

Auch wenn die Unterlage formal mit dem Angebot eingereicht wurde, kann diese als nicht eingereicht gelten, wenn ihre Zugänglichkeit von einem außerhalb des Einflussbereichs der Vergabestelle liegenden Umstand abhängt.

Das OLG Düsseldorf bestätigt mit diesem Beschluss eine bereits von ihm im Jahre 2006 getroffene Entscheidung. Bereits seinerzeit hatte das OLG Düsseldorf festgestellt, dass Unterlagen, die mit dem Zusatz „Öffnung nur im Beisein des Bieters“ eingereicht wurden, als nicht eingereicht gelten. In dem hier gegebenen Fall hatte der Bieter die Angebotskalkulation zwar vorgelegt, aber den Umschlag mit dem einschränkenden Vermerk versehen, dieser dürfe nur in seinem Beisein geöffnet werden.

Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus, dass damit die Unterlagen als nicht abgegeben gelten und damit das Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Im konkreten Fall beruft sich der Bieter noch darauf, dass schutzwürdiges Vertrauen bestanden habe, dass das Angebot nicht wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen werde. Er berief sich darauf, auch in anderen Vergabeverfahren in gleicher Weise Angebote abgegeben zu haben, die in keinem Fall als unvollständig ausgeschlossen worden seien. Hieraus folgt nicht, dass der Auftraggeber im konkreten Fall gegenüber dem beteiligten Bieterkreis einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen hat, Angebote auch dann als vollständig zu bewerten, wenn der Auftraggeber infolge einer einschränkenden Bedingung gehindert ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Dieser Ansicht ist umfassend zu folgen. Die Entscheidung verdeutlicht außerdem einmal mehr, dass Vorbehalte und sonstige Einschränkungen beim Angebot unterbleiben müssen. So droht nicht nur die Gefahr der unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen, sondern sogar - wie in diesem Fall - die Möglichkeit, dass eine Unterlage als nicht abgegeben gilt. Bietern ist daher zu raten, sich strengstens an die vom Auftraggeber aufgestellten Formvorgaben zu halten und keine zusätzlichen Angaben zu machen, die immer die Gefahr begründen, deswegen mit dem Angebot ausgeschlossen zu werden. Paradefall hierfür ist z.B. auch die Verwendung eigener AGB auf dem Angebotsanschreiben des Bieters.

Erscheinungsdatum: 06.05.2010