Regina Lamm

Tel. +49(0)221/9 51 90-89
Fax +49(0)221/9 51 90-99
r.lamm@cbh.de

OLG Celle zu den Folgen einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung in der Bekanntmachung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts wurde zum 29.04.2010 eine echte Rechtsbehelfsfrist in § 107 GWB aufgenommen. Hierzu hat sich nunmehr erstmalig das OLG Celle (Beschluss vom 23.02.2010, 13 Verg 1/10) für den Fall geäußert, dass der Auftraggeber die Rechtsbehelfsfrist nicht in die europaweite Bekanntmachung aufgenommen hat.

Nach Ansicht des OLG Celle führt die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung dazu, dass ein Nachprüfungsantrag des Bieters nicht wegen Verfristung zurückgewiesen werden kann.

Die praxisrelevant Regelung des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts aufgenommen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Das OLG Celle weist in seiner Entscheidung deutlich aus, dass ohne vorherige Rechtsbehelfsbelehrung in der europaweiten Bekanntmachung ein Nachprüfungsantrag nicht als unzulässig zurück gewiesen werden könne. Es handelt sich um eine echte Rechtsbehelfsfrist (dies hatte bereits auch die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 30.10.2009 entschieden), die – wie das Standardformular für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen zeige – anzugeben ist.

Auftraggeber müssen daher – wenn sie die frühstmögliche Einleitung eines Nachprüfungsverfahren erzielen wollen – in der Bekanntmachung auf die Rechtsbehelfsfrist hinweisen. Bieter müssen stets genau prüfen, ob ein Hinweis auf die Rechtsbehelfsfrist erfolgt ist. Wenn dies geschehen ist, müssen sie nach Ablehnung einer Rüge zwingend innerhalb von 15 Kalendertagen einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einreichen, da ein später eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist.

Erscheinungsdatum: 11.03.2010