Mehrdeutige Bezugsgröße einer Vertragsstrafe: Vertragsstrafenregelung intransparent und damit unwirksam
Die Entscheidung des LG Osnabrück vom 31.03.2011 – 4 O 122/11 – gibt Anlass zu den Wirksamkeitsanforderungen einer Vertragsstrafenregelung einige ergänzende Hinweise zu geben.
Diese erscheinen deshalb angebracht, da Auftraggeber häufig dazu neigen, bei Vertragsstrafenregelungen die Grenze des (AGB-rechtlich) Erlaubten zu überschreiten und damit die Unwirksamkeit der Regelung herbeiführen.
In dem vom LG Osnabrück entschiedenen Fall war dem Verfasser des Bauvertrages, dem Auftraggeber, schlicht eine unsorgfältige Arbeitsweise zur Last zu legen, da im Rahmen der Vertragsstrafenregelung unterschiedliche Begrifflichkeiten zur Bezugssumme der Vertragsstrafe verwandt wurden, die nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück verschiedene Deutungen zuließen. So wurde als Bezugssumme bei Überschreitung einer Ausführungsfrist der „Endbetrag der Auftragssumme“ angeführt. Im Hinblick auf die Begrenzung der zu verwirkenden Vertragsstrafe der Höhe nach wurde indes auf die „Auftragssumme“ abgestellt. Das Landgericht war der Auffassung, dass durch die Verwendung dieser verschiedenen Begrifflichkeiten dem Begriff der „Auftragssumme“ mehrere Deutungsvarianten zukommen können. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot schließt indes auch den Bestimmtheitsgrundsatz mit ein, nach dem die Voraussetzungen und die tatbestandlichen Rechtsfolgen vom Verwender so genau beschrieben werden müssen, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Fazit:
Vertragsstrafen werden sowohl als Druckmittel für eine zügige Fertigstellung als auch aufgrund der erleichterten Darlegung bei ihrer Geltendmachung im Vergleich zu einem „normalen“ Schadenersatzanspruch gerne in Bauverträgen vereinbart. Häufig unterlaufen jedoch den Auftraggebern bei der Formulierung der Vertragsstrafenregelung entscheidende Fehler, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Daher sollen nachfolgend nochmals kurz einige Grundsätze einer wirksamen Vertragsstrafenregelung benannt werden, deren Einhaltung es dringend zu beachten gilt:
- keine Vertragsstrafe ohne Verschulden;
- klare und eindeutige Fristen, sinnvoller Weise kalendermäßig bestimmt, pönalisieren;
- Vereinbarung einer für alle Vertragsbeteiligten klaren, eindeutigen Bezugsgröße (z.B. Nettoauftragssumme oder Nettoschlussrechnungssumme);
- Vereinbarung eines wirksamen Tagessatzes (der BGH hat hier eine eindeutige Grenze bisher nicht festgelegt; insoweit sollte zurückhaltend agiert werden, z.B. 0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag);
- Begrenzung der Vertragsstrafe in ihrer Gesamthöhe (5 % der Bezugssumme);
- keine Kumulierung von Vertragsstrafen (dies wird bei Pönalisierung von Zwischenfristen relevant. Vertragsstrafen für verschiedene Fristen dürfen sich nicht kumulieren);
- Bei Zwischenfristen auf die richtige Bezugssumme abstellen (bei Vertragsstrafen für die Überschreitung von Zwischenfristen ist nicht auf die Bezugssumme für die Überschreitung des Fertigstellungstermins abzustellen, sondern die Bezugssumme muss dem Wert der Teilleistung entsprechen, auf die sich die Zwischenfrist bezieht)
Wer vorgenannte Grundsätze beachtet, hat ein geeignetes Druckmittel in den Händen, den Auftragnehmer zur fristgerechten Fertigstellung des Bauwerks zu motivieren. Offensichtlich über das Ziel hinaus schießende und damit unwirksame Vertragsstrafenregelungen sind hingegen ein stumpfes Schwert.
Erscheinungsdatum: 13.09.2011

