Kündigung eines VOB-Vertrags nach Einstellung der Bauarbeiten bei streitiger Nachtragslage
Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt sich in seiner Entscheidung 21.09.2011 – Az.: 1 U 154/10 – mit der Fragestellung, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Auftragnehmer bei streitiger Nachtragslage berechtigt ist, seine Arbeiten einzustellen.
Es stellt darüber hinaus klar, dass der bauleitende Architekt aufgrund originärer Architektenvollmacht berechtigt ist, solche Rechtserklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben, die eine Änderung der Rechtslage durch eine spätere Erklärung des Auftraggebers nur vorbereiten.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen VOB-Vertrag über Abbrucharbeiten auf dem von der Klägerin betriebenen Flughafengelände. In diesem wurde die Beklagte beauftragt, vier Gebäude abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entsorgen. In den von der Klägerin gestellten ZVB war die folgende Regelung zu finden:
„2.3 Der für die Auftraggeberin handelnde Architekt / Ingenieur ist nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der und mit Wirkung für die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben.
2.4 Auftragserteilungen oder sonstige Vergaben, die über die originäre Architektenvollmacht hinausgehen und eine Verpflichtung der Klägerin begründen, liegen in der Federführung der Abteilung „Zentraler Einkauf und Vergabe“ (ZEB).“
Während der Bauausführung kam es sodann zu Meinungsverschiedenheiten über einen von der Beklagten behaupteten Nachtrag. Der Architekt der Klägerin sagte in diesem Rahmen die Prüfung des Nachtragsangebots zu und forderte die Klägerin auf, die zwischenzeitlich eingestellten Arbeiten wieder aufzunehmen. Diese stellte ihren Verzug in Abrede und kündigte an, ihre Arbeiten erst dann wieder aufzunehmen, wenn ihrem Nachtragsangebot schriftlich zugestimmt worden sei. Der Architekt der Klägerin setzte sodann Nachfristen, die ebenfalls fruchtlos verstrichen. Die Klägerin kündigte daraufhin den Bauvertrag und ließ die Arbeiten durch ein Folgeunternehmen weiterführen. Die Mehrkosten hat sie, gestützt auf § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VOB/B, im Klagewege gegen die Beklagte geltend gemacht. Vor dem Landgericht unterlag sie, weil das Landgericht keinen Verzug hat feststellen können.
Dem hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt nicht angeschlossen. Es bejahte einen Anspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VOB/B und sprach der Klägerin einen Mehrkostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin habe wirksam gekündigt, da mit der Einstellung der Arbeiten ein schwerwiegender Verstoß gegen bauvertragliche Kooperationspflichten festzustellen sei. Zur Durchsetzung eines Nachtrags dürfe ein Auftragnehmer zwar durchaus unter Umständen seine Arbeiten einstellen, und zwar als Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechtes, wenn eine Nachtragsverweigerung unberechtigt gewesen sei. Zuvor müsse der Auftragnehmer allerdings dem Auftraggeber die berechtigte Nachtragsforderung prüfbar vorlegen und ihm eine angemessene Prüfungszeit gewähren. Zusätzlich müsse sich die Nachtleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen Vertragsleistung stehen, die der Auftragnehmer einstellen möchte. Diesen Kriterien hat die Beklagte gleich in vierfacher Weise nicht Genüge getan:
Das Oberlandesgericht Frankfurt zweifelt bereits an der Berechtigung der Nachtragsforderung. Das Nachtragsangebot sei jedoch zweifellos unzureichend dargelegt an, da die Beklagte lediglich die Leistungsposition, Einheitspreis und geschätzte Menge genannt hat, ohne eine Zusatzleistung zu begründen und eine Rechnungsgrundlage für ihre Schätzung zu nennen. Auch die Herleitung des Preisniveaus wurde nicht näher erläutert. Eine hinlängliche Prüfungspflicht hätte die Beklagte nur dann gewahrt, wenn die Klägerin zwei Wochen nach Stellung der Nachtragsforderung mit einer Antwort säumig geblieben wäre. Die Beklagte aber stellte bereits zwei Tage nach Nachtragsstellung ihre Arbeiten ein. Zuletzt standen die Nachtragsarbeiten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten an den übrigen Gebäude, bezüglich derer ebenfalls die Arbeiten eingestellt worden sind. Wegen jedem dieser vier Fehler hätte die Beklagte ihre Arbeiten also keinesfalls einstellen dürfen. So verhielt sie sich eklatant vertragswidrig.
Auch der letzte rechtliche Rettungsanker griff nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht zugunsten der Beklagten. Sie wandte ein, der Architekt habe keine Vollmacht besessen, sie durch Mahnung in Verzug zu setzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen sah die Aussprache von Mahnung durch die originäre Vollmacht des Architekten gedeckt. Der bauleitende Architekt sei im Rahmen seiner originären Architektenvollmacht befugt, im Namen des Auftraggebers Maßnahmen zu ergreifen, die auf die plangemäße Herstellung des Baus und dessen Koordination gerichtet sind. Hierzu zählen Mängelrügen auch Mahnung und die Setzung von Fristen unter Kündigungsandrohung, denn hierdurch bereite er spätere Änderungen der Rechtslage durch den Auftraggeber lediglich vor. Selbst für den Fall – so das Oberlandesgericht Frankfurt -, dass keine Vertretungsmacht vorgelegen hätte, denn in dem Kündigungsschreiben der Klägerin sei eine konkludente Genehmigung nach § 180 S. 2 BGB zu sehen. Der Einwand, die Vollmacht sei gerügt greift gegen die Anwendung dieser Vorschrift nicht durch, da die Rüge unverzüglich, spätestens aber vor Ausspruch der Kündigung erfolgen müsse.
Fazit:
Der vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedene Sachverhalt verdeutlich noch einmal, in welch gefährliche Lage sich ein Auftragnehmer begibt, wenn er wegen einer streitigen Nachtragslage seine Arbeiten einstellen will. Bevor er diesen Schritt tatsächlich durchführen möchte, sollte er nicht darauf verzichten, sich zuvor rechtlich beraten zu lassen, da er vor der Arbeitseinstellung formelle Hürden zu überwinden hat und der Umfang seiner Einstellungsbefugnis begrenzt ist. Dabei ist die Begrenzung des Einstellungsbefugnis auf unmittelbar mit der Nachtragsleistungen zusammenhängende Vertragsleistungen rechtlich möglicherweise Einwänden ausgesetzt, da man sich vielleicht nicht ohne Erfolgsaussichten auf den Standpunkt stellen könnte, das Leistungsverweigerungsrecht gelte für sämtliche Leistungen eines einheitlichen Vertrags. Auf ein solches rechtliches Vabanquespiel sollte sich in diesem Punkt jedoch ein Auftragnehmer keinesfalls einlassen, sondern die Kriterien des Oberlandesgerichts Frankfurt strikt beachten. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Reichweite der originären Architektenvollmacht überzeugend klargestellt: für baukoordinierende Maßnahmen, die eine Änderung der Rechtslage durch den Auftraggeber bloß vorbereiten, hat der bauleitende Architekt Vollmacht.
Autor:
Rechtsanwalt Jens Fischer
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Erscheinungsdatum: 07.12.2011
