
Kristin Kingerske, LL.M.
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Keine Fachlosaufteilung bei interdisziplinären Koordinierungsleistungen
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 26.04.2010 (13 Verg 4/10) entschieden, dass eine Aufteilung in Fachlose nicht gefordert werden kann, wenn die Auftragsvergabe gerade auf die Beschaffung eines interdisziplinären Gesamtkonzeptes abzielt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schrieb der Antragsgegner die Beschaffung eines Neubaus für das Landeskriminalamt im Modell einer öffentlich-privaten Partnerschaft aus. Die wirtschaftliche, technische und juristische Beratung sollte dabei an einen Gesamtberater vergeben werden. Die Antragstellerin rügte daraufhin die beabsichtigte Gesamtvergabe als mittelstandsfeindlich. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Celle nicht gefolgt.
§ 97 Abs. 3 GWB n.F. sähe zwar vor, dass eine Losvergabe grundsätzlich stattzufinden habe. Unabhängig von diesem Grundsatz stehe es der Vergabestelle aber frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser - den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden – Gestalt den Wettbewerb zu eröffnen. Daran habe auch die Novellierung des § 97 Abs. 3 GWB nichts geändert. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zunächst festzustellen, ob das der Ausschreibung zugrunde gelegte Leistungsprofil der Gestaltungsfreiheit der Vergabestelle unterfalle oder ob es innerhalb dieses Dispositionsrahmens eine weitere Zerteilung in Teil- oder Fachlose ermögliche. Maßgeblich seien dabei die mit dem Beschaffungsprojekt verfolgten Ziele und Zwecke im Rahmen einer funktionalen Betrachtung. Ergäbe diese, dass die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden könne, sei auf der folgenden Stufe eine Einzelabwägung vorzunehmen. In deren Rahmen sei zu untersuchen, ob die Vergabestelle sich auf besondere Gründe stützen könne, wonach sie zur Vermeidung erheblicher Nachteile von einer losweisen Vergabe absehen dürfe.
Vorliegend ergäben sich bereits auf der ersten Stufe zwingende Gründe für eine Gesamtvergabe. Der Vergabestelle sei hier nämlich ausdrücklich an einem Vertragspartner gelegen, der ihr die wesentlichen Schnittstellen des Projektes aufzeigen und die unterschiedlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Optionen in ihrer Abhängigkeit bewerten und analysieren könne. Bei der getrennten Vergabe von wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Fachlosen erhielte sie hingegen lediglich Teilleistungen, ohne dass gewährleistet sei, dass diese inhaltlich mit den anderen Teilleistungen zu einem Gesamtkonzept zusammengefügt werden können. Dies habe bei funktionaler Betrachtung zur Folge, dass die Vergabestelle bei einer Fachlosvergabe eine andere Leistung erhalte, als sie vorliegend ausgeschrieben hätte.
Erscheinungsdatum: 20.05.2010
