Nils Mrazek

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Kein Schadenersatzanspruch ohne Fristsetzung bei Insolvenz des Bauträgers

Der BGH hat mit Urteil vom 08.12.2009 (Az. XI ZR 181/08) entschieden, dass ein gegen einen Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erst mit dem erfolglosen Ablauf einer ihm gesetzten Nacherfüllungsfrist erlischt.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall stellte sich das Problem, ob sich ein Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln im Falle der Insolvenz des Bauträgers automatisch, d. h. ohne jedwede Fristsetzung zur Nacherfüllung in einen Schadenersatzanspruch umwandelt.

Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung ausdrücklich verneint. Allein durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird der Bauträgervertrag nicht automatisch in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Zwar kann der Erwerber im Insolvenzverfahren seinen Anspruch auf Nacherfüllung nicht mehr gegen den Willen des Insolvenzverwalters durchsetzen; gemäß § 103 InsO erlischt auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Nacherfüllungsanspruch jedoch erst im Wege einer materiell-rechtlichen Umgestaltung des Vertrages. Dies setzt jedoch wiederum einen Übergang der Nacherfüllungsansprüche in sekundäre Gewährleistungsansprüche voraus, der lediglich durch eine entsprechende Fristsetzung gem. §§ 636, 281 Abs. 2 BGB herbeigeführt werden kann.

Auf Grund dessen ist auch im Falle der Insolvenz des Bauträgers stets darauf zu achten, dass die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen auch gegenüber dem Insolvenzverwalter eingehalten werden. Andernfalls besteht stets das Risiko, dass eine Klage auf Schadenersatz bereits mangels Vorliegens der gesetzlicher Voraussetzung abgewiesen wird.

Erscheinungsdatum: 11.03.2010