Andreas Haupt

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Geförderte Bauprojekte: Gebot der Losaufteilung zwingend beachten!

Im Rahmen der Vergaberechtsreform wurde zur Mittelstandsförderung das Gebot der Aufteilung eines Auftrags in Teil- und Fachlose verstärkt. Nach dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.04.2011 (11 K 4198/09) begründet die Nichtbeachtung dieses Gebots nicht nur einen Vergaberechtsverstoß, sondern rechtfertigt auch den (teilweisen) Widerruf einer gewährten Zuwendung.

Der Fall:

Zur Umsetzung eines öffentlich geförderten Bauvorhabens schrieb der Zuwendungsempfänger die erforderlichen Bauleistungen öffentlich aus. Hierbei wurden die gesamten Leistungen im Rahmen einer sog. Generalunternehmervergabe einheitlich ausgeschrieben; eine Aufteilung in Teil- und Fachlose erfolgte nicht. Die Ausschreibung wurde im nicht offenen Verfahren durchgeführt. Der Zuwendungsgeber sah in diesem Vorgehen einen schwerwiegenden Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen. Das Verfahren sei falsch gewählt worden und es sei mangels nachvollziehbar dokumentierter Gründe für eine Generalunternehmervergabe von einem Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung (§ 107 Abs. 3 GWB) auszugehen. Deshalb widerrief der Zuwendungsgeber die Zuwendung in Höhe von rund 1 Mio. € und forderte den entsprechenden Betrag zurück.

Die Entscheidung:

Das VG Gelsenkirchen wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es sah ebenso eine falsche Verfahrenswahl wie einen Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung als gegeben an. Insbesondere sei ohne nachvollziehbare Dokumentation der Gründe für die Generalunternehmervergabe in der Vergabeakte nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen der (strengen) Ausnahmevoraussetzungen für eine zulässige Generalunternehmervergabe vorgelegen hätten. Der Verstoß gegen das Gebot zur Losaufteilung sei als schwerer Vergabeverstoß auch geeignet, einen (teilweisen) Widerruf der Zuwendung zu rechtfertigen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Zuwendungsempfänger nicht berufen, da die Verstöße grob fahrlässig erfolgt seien.

Die Folgen:

Die Entscheidung hat hohe Praxisbedeutung, da vor allem bei größeren Vorhaben die Generalunternehmervergabe noch verbreitete Praxis ist und häufig im Vorfeld keine ausreichende Prüfung der Zulässigkeit und Dokumentation der hierfür sprechenden Gründe erfolgt. Dies kann bei geförderten Bauvorhaben in erheblichem Umfang zum Widerruf gewährter Zuwendungen führen und damit die Wirtschaftlichkeit des Projekts in Frage stellen. 

Bei der Ausschreibung von Bauleistungen für geförderte Maßnahmen ist deshalb auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob eine Losaufteilung erfolgt oder nicht, eine dezidierte Prüfung unbedingt erforderlich. Ist im Ausnahmefall eine Losaufteilung nicht sachgerecht und soll deshalb der Auftrag einheitlich ausgeschrieben werden, so sind zwingend die hierfür sprechenden Gründe in der Vergabeakte eingehend zu dokumentieren, um die Gefahr eines Widerrufs der Zuwendung zu minimieren.

Bislang war noch nicht klar, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung einen zum Widerruf der Zuwendung berechtigenden schweren Vergabeverstoß darstellt. Solange keine anderslautende ober- oder bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung vorliegt, ist hiervon auszugehen und deshalb mit großer Vorsicht zu agieren.

Erscheinungsdatum: 16.08.2011