Katharina Slawinski

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Für Ersatz des Vertrauensschadens wegen Vergabeverstößen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters nicht mehr erforderlich

Mit seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (Az. X ZR 143/10 – „Rettungsdienstleistungen II.“) hat der BGH entschieden, dass der Schadenersatzanspruch eines Bieters bei Verstößen des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften nicht mehr daran geknüpft sei, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat.

Nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur culpa in contrahendo könne nur noch auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abgestellt werden.

Ein nicht berücksichtigter Bieter klagte auf Ersatz seiner aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, welche ihm für die rechtliche Prüfung des Vergabeverfahrens auf  Verstöße gegen die Vergabevorschriften entstanden sind. Der von diesem Bieter gestellte Nachprüfungsantrag war bis zum Vergabesenat erfolgreich, da der Auftraggeber in der Bewertungsmatrix unzulässig Eignung- und Zuschlagskriterien vermischt hatte und durch die Nachprüfungsinstanzen zur Aufhebung des Verfahrens verpflichtet wurde.

In entgegengesetzter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der aus Verschulden bei Vertragsanbahnung hergeleitete Schadenersatzanspruch ein zusätzliches Vertrauenselement auf Seiten des den Schadenersatz verlangenden Bieters vorausgesetzt war (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: X ZR 18/07 – „Hochwasserschutzanlage“), könne es nach der Schuldrechtsreform auf ein solches zusätzliches Vertrauenselement nicht mehr ankommen. Der aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitete Schadenersatzanspruch knüpfe nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung an die Verletzung einer aus dem Schuldverhältnis herrührenden Rücksichtnahmepflicht der Beteiligten an. Das Tatbestandsmerkmal eines gewährten Vertrauens des Bieters sei der Regelung nicht zu entnehmen, so dass dieses Element nicht weiter zu fordern sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verhaltenspflichten des Auftraggebers in einem Vergabeverfahren umfassend geregelt sind und allein hierauf abzustellen sein.

Damit wird den Bietern der Weg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wesentlich erleichtert, da es bislang sehr schwierig war, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens darzulegen, insbesondere dann, wenn die Bieter die vermeintlichen Vergabeverstöße nicht bzw. nicht rechtszeitig gerügt hatten. Da der BGH in seiner neuesten Entscheidung den Anspruch eines Bieters auf die Einhaltung von Rücksichtnahmepflichten durch den Auftraggeber nicht nur auf die Normen der §§ 97 ff. GWB stützt, sondern auch auf die allgemeine Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB abstellt, kann daraus geschlossen werden, dass die Entscheidung sowohl für europaweite als auch nationale Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte Geltung beansprucht. Explizit bezieht sich die Entscheidung jedoch nur auf den Ersatz des negativen Interesses. Für einen Schadenersatzanspruch auf das positive Interesse wird nach wie vor das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des schutzwürdigen Vertrauens vorausgesetzt, so dass die Geltendmachung des Erfüllungsschadens an hohe Hürden geknüpft bleibt.

Erscheinungsdatum: 12.09.2011