
Katharina Slawinski
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EU-Richtlinie für Vergaben in Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nicht fristgerecht umgesetzt
Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2007 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG musste gem. Art. 72 Abs. 1 bis zum 21.08.2011 in nationales Recht umgesetzt werden, was bis dato nicht erfolgte.
Geplant ist zum einen eine Änderung des GWB. Eingeführt wird ein neuer § 99 Abs. 7 GWB, welcher eine Definition von „verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen“ enthalten soll. Zudem wird die Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB a.F. durch eine Anpassung des Anwendungsbereiches ersetzt und ein Verweis auf die Ausnahmen der neu eingeführten §§ 100a bis 100c GWB aufgenommen, welche besondere Ausnahmen z.B. im Sektorenbereich vorsehen werden. Zum anderen soll eine Verteidigungsvergabeverordnung („VS VgV“) geschaffen werden, die Vergaben von Dienst- und Lieferleistungen regeln soll. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des GWB und zur Einführung der VS VgV befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, wobei das Inkrafttreten am 01.12.2012 erwartet wird. Für Bauauftragsvergaben im Sicherheits- und Verteidigungsbereich soll ein 3. Abschnitt der VOB/A („VS VOB/A“) eingefügt werden.
Ziel der EU-Richtlinie ist die Schaffung von vergaberechtlichen Regeln auch im – bislang oft rechtswidrig unter die Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB subsumierten – Bereich des Verteidigungssektors. An der Möglichkeit, freihändig nach Art. 346 AEUV und den dort geregelten Ausnahmen zu vergeben, ändert sich ebenso wenig, wie an den Bindungen an die Vergaberichtlinien bei Aufträgen mit nur mittelbarem Bezug zur Verteidigungs- und Sicherheitssphäre.
Bis zur nunmehr mehrfach verschobenen Umsetzung gilt die Richtline 2009/81/EG unmittelbar. Bei Auslegungsproblemen kann bis zum Inkrafttreten der nationalen Vorschriften für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf das vorläufige Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 25.07.2011 zurückgegriffen werden. Für Bauleistungen in den entsprechenden Bereichen gilt ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 26.07.2011. Hilfreich könnte ferner der richtungsweisende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.06.2011 (Az.: VII-Verg 49/11) sein, welcher eine Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB vornimmt.
Erscheinungsdatum: 28.09.2011
