Ertragsfähigkeit einer Solaranlage als zugesicherte Eigenschaft
In seinem Urteil vom 19.08.2009 - 3 U 75/08 - hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage zu beschäftigen, ob die Ertragsfähigkeit einer Solaranlage eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt.
Der Entscheidung lag zunächst die Beauftragung eines Installateurs mit der Lieferung und dem Einbau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) zugrunde. Nachdem der Erwerb des BHKW bereits besprochen war, brachte der Installateur zudem den Erwerb einer Solaranlage ins Gespräch, wobei er erklärte, der von beiden Anlagen erzeugte Strom könne für ein Entgelt von knapp 1,00 DM/kwh in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Dabei ging der Installateur davon aus, dass aufgrund baulicher Besonderheiten ein 2-Wegezähler eingebaut werden müsse, der nicht die Möglichkeit biete, die zu verkaufende Strommenge für jede Anlage getrennt zu ermitteln. Nachdem der Bauherr die Anlagen zwischen 2001 und 2007 betrieben hatte und durch die abnehmende Energiegesellschaft pro Kilowattstunde mit einer 1,00 DM vergütet wurde, verlangte die Gesellschaft im Sommer 2007 die Rückzahlung von rd. 27.000,00 € zu viel gezahlten Entgelts, weil die relativ hohe Einspeisevergütung nur für den Solarstrom zu zahlen sei, nicht aber wegen der Strommenge aus dem BHKW. Es sei ein Mischpreis zu bilden.
Der Bauherr nahm daraufhin den Installateur auf Schadenersatz in Anspruch. Dies auch zu Recht. Zwar ließ das OLG offen, ob es sich vorliegend bei dem noch nach altem Recht zu beurteilenden Vertrag um einen Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrag handelte, doch sei der Installateur in jedem Fall wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nach § 463 Satz 1 BGB a.F. oder § 635 BGB a.F. schadenersatzpflichtig. Dies deshalb, da das erzielbare Einspeiseentgelt eine zusicherungsfähige Eigenschaft einer Solaranlage sei. Für die Ertragsfähigkeit der Anlagen sei vorliegend einzig deren Sachbeschaffenheit entscheidend, nämlich, ob mit ihnen Solarstrom zu gewinnen sei. Im konkreten Fall hatte der Installateur die Höhe des Einspeiseentgeltes auch zugesichert, denn die Entscheidung für die Anschaffung des BHKW sollte von der Höhe des Einspeiseentgeltes abhängen, die der Installateur dem Kläger nannte.
Fazit:
Ungeachtet der hier vorliegenden Verknüpfung zweier Energiegewinnungsanlagen ist der Entscheidung als Fazit zu entnehmen, dass im Rahmen der immer beliebter werdenden Installation von Solaranlagen die Einspeisevergütung eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt. Die entsprechenden Installationsbetriebe sollten sich daher zur Meidung von Schadenersatzansprüchen entweder entsprechender Zusicherungen enthalten oder genaue Kenntnis von der Gesetzeslage aufweisen.
Erscheinungsdatum: 25.10.2011

