Ermittlung einer kostenrelevanten Bauzeitverlängerung
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 13.02.2009 - Az. 7 U 86/08 – noch einmal die hohen Anforderungen bestätigt, die die Rechtsprechung an ein Privatgutachten zur Durchsetzung einer angemessenen Entschädigung wegen Baubehinderungen stellt.
In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall verlangte der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber die Erstattung eines Mehrkostenaufwands wegen behaupteter Bauzeitverlängerung sowie verschiedener Beschleunigungsmaßnahmen. Insoweit hatte der Auftragnehmer ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, in dem der geplante bzw. kalkulierte Bauablauf und der tatsächliche Bauablauf gegenübergestellt und die dadurch bedingten Mehrkosten ermittelt werden sollten. Mit diesem Privatgutachten wollte der Auftragnehmer seine Ansprüche bei Gericht darlegen und durchsetzen.
Dies hatte jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da der Auftragnehmer mit einem solchen Gutachten einen schlüssigen Vortrag im Hinblick auf die tatsächlich eingetretene Bauzeitverlängerung nicht erbringen konnte. Vielmehr stellte das Kammergericht fest, dass ein Gutachten, in dem lediglich der Soll-Bauablauf mit dem Ist-Bauablauf verglichen wird, nicht geeignet ist, etwaige Ansprüche wegen Bauzeitverzögerungen zu belegen. Mit einem solchen Gutachten wird nämlich in keiner Weise differenziert dargestellt, welche Behinderungen welche Verzögerungen zur Folge hatten, welche Maschinen und Arbeitskräfte davon betroffen waren und weshalb diese nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Es werden lediglich bestimmte Zeiträume mit bestimmten betriebswirtschaftlich ermittelten Werten multipliziert; ein Bezug zum tatsächlichen Geschehen auf der Baustelle jedoch im Ergebnis nicht hergestellt.
Das Kammergericht hat somit noch einmal bestätigt, dass die in der Praxis durchaus gängige Methode zur Ermittlung einer Bauzeitverlängerung und der daraus entstandenen Mehrkosten durch die bloße Einarbeitung von Störungen in den ursprünglichen Soll-Ablaufplan in der Regel ungeeignet ist. Vielmehr ist stets eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen erforderlich, die im Nachgang eines Bauvorhabens auch durch kostspielige Gutachten nur schwer herstellbar ist.
Erscheinungsdatum: 01.07.2010

