Nils Mrazek

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Bindung des Architekten an Pauschalhonorar trotz Mindestsatzunterschreitung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: 23 U 215/09) bestätigt, dass sich ein Architekt bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht auf eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berufen kann, wenn er sich bei der Abrechnung seiner Leistungen widersprüchlich verhält, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der getroffenen Honorarvereinbarung vertrauen durfte und er sich auf eine Abrechnung nach der getroffenen Pauschale eingerichtet hat, sodass ihm die Zahlung eines erhöhten Honorars nicht zumutbar ist.

Bei der Beurteilung dieser Bindung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf das gesamte Verhalten des Architekten  vom Abschluss bis zur Abrechnung des Vertrages zu berücksichtigen.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte der Architekt zunächst entsprechend der mit dem Auftraggeber getroffenen Honorarvereinbarung Abschläge auf das vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet. Nach Fertigstellung der Arbeiten machte der Architekt sodann erstmals die Mindestsätze geltend, die die Pauschale um ein Vielfaches überstiegen.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da der Architekt trotz der Mindestsatzunterschreitung nach Treu und Glauben an die Pauschalhonorarvereinbarung gebunden sei. Dabei würdigte  das Gericht das Gesamtverhalten des Architekten, insbesondere die Umstände, dass dieser die Pauschalhonorarvereinbarung selbst konzipiert hatte und er während seiner Tätigkeit stets lediglich die vereinbarte Pauschale abgerechnet hatte. Gleichzeitig bejahte das Gericht den Vertrauensschutz des Auftraggebers, da diesem  als Immobilienunternehmen, das nach der Pauschalhonorarvereinbarung ein Sanierungsgrundstück gekauft hatte, eine Aufstockung bis zum Mindestsatzhonorar in Höhe von 6 % des Kaufpreises nicht zumutbar war.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die häufig von Architekten nachträglich vorgenommene Aufstockung des Honorars durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein kann, wenn dieser die Pauschale in Kenntnis des Leistungsumfangs selbst vorgibt und sich erst nach erfolgter Fertigstellung auf eine Mindestsatzunterschreitung beruft.

Erscheinungsdatum: 28.09.2011