
Dr. Carolin Dahmen
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BGH zur Geltendmachung von Mehrvergütung bei Bodenkontaminationen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.12.2011, Az. VII ZR 67/11 einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen der Abfuhr kontaminierten Bodens verneint, obwohl die Bodenverhältnisse in der Leistungsbeschreibung nicht beschrieben waren.
Die Auftragnehmerin – ein Tiefbauunternehmen – war von der (öffentlichen) Auftraggeberin nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahren unter anderem mit der Entfernung einer teerhaltigen Asphaltschicht einer Ortsdurchfahrt sowie des darunter liegenden Bodens beauftragt worden. Dabei waren Angaben zur Bodenbeschaffenheit weder in dem Leistungsverzeichnis noch in den Verträgen enthalten. Im Rahmen der Ausführung wurde der Boden analysiert und als „Laga Z 1.1", d.h. als geringfügig schadstoffbelastet, qualifiziert. Daraufhin machte die Auftragnehmerin Mehrvergütungsansprüche mit der Begründung geltend, dass das Vorkommen des schadstoffhaltigen Bodens nicht ausgeschrieben gewesen sei. Infolge der Einordnung des Bodens als LAGA Z 1.1 sei der vorgesehene Wiedereinbau nicht möglich gewesen. Die somit erforderlich gewordene Abfuhr des Bodens hätte Mehrkosten provoziert.
Der BGH verneint nunmehr den Anspruch auf Mehrvergütung. Die Frage, welche Leistungen von der Vergütungsabrede in einem Bauvertrag erfasst seien, müsse durch Auslegung des Vertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Dabei sei das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen, bei einer öffentlichen Ausschreibung müsse zudem die VOB/B Berücksichtigung finden. Nach § 2 Nr. 1 VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den verschiedenen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung käme bei einer öffentlichen Ausschreibung große Bedeutung zu; wie diese zu verstehen sei, richte sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Im Zweifelsfall dürfe der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A insoweit entsprechen wolle. Dies beinhalte die Vorgabe, die Leistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber sie in gleichem Sinne verstehen.
Auf den konkreten Fall bezogen führt der BGH aus, dass das Berufungsgericht von einer fehlerhaften Auslegung ausgegangen sei. Aus dem Wortlaut der Verträge ergebe sich nicht, dass der Aushub kontaminierten Materials nicht Gegenstand der Vereinbarung sei. Das Gegenteil sei der Fall. Der Boden werde in der Leistungsbeschreibung nicht beschrieben, so dass nach dem Vertragswortlaut der Aushub des jeweilig vorgefundenen Bodens geschuldet und von der Preisvereinbarung erfasst sei. Mangels detaillierter Beschreibung des Bodens bestehe auch kein Raum für die Anwendung der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung. Zwar könnten die Bodenverhältnisse durch Beschreibung im Vertrag zu dem von der Vergütungsvereinbarung erfassten Leistungsinhalt erhoben werden. Die Angabe der Bodenverhältnisse sei jedoch nicht zwingend. Sie könne unterbleiben, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergebe, dass eine Bodenkontamination vorliegt. Dies sei auch der Regelung des § 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A a.F. (jetzt § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) und dem Verweis auf die DIN 18299 zu entnehmen. Danach sei in der Leistungsbeschreibung die Schadstoffbelastung „nach den Erfordernissen des Einzelfalles" anzugeben. Dies bedeute, dass im Einzelfall die ausdrückliche Angabe der Schadstoffbelastung auch entbehrlich sein könne, wenn damit den in § 9 VOB/A (nun § 7 VOB/A) zum Schutze des Bieters enthaltenen Ausschreibungsgrundsätzen genügt werde. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Schadstoffbelastung keiner weiteren Erwähnung bedürfe, weil sie sich aus den übrigen Umständen klar ergebe. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, wonach sich unterhalb der Asphaltdecke einer Ortsdurchfahrt regelmäßig ein mit Schadstoffen belasteter Boden befinde. Die Belastungen schwankten in der Regel zwischen LAGA-Zuordnungswerten von Z 1.1 bis > Z 2. Das Auffinden unbelasteten Bodens sei bei Ortsdurchfahrten hingegen selten. Der verständige und sachkundige Bieter hätte dementsprechend mit dem Auftreten des belasteten Bodens rechnen müssen.
Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Der VII. Zivilsenat urteilt differenziert und lässt pauschale Risikozuweisungen, die in Fällen vergleichbar dem Vorliegenden gerne bemüht werden, völlig beiseite. Gerade auch das Abstellen auf den jeweiligen Einzelfall und die Sachkenntnis des Bieters ist begrüßenswert.
Erscheinungsdatum: 31.01.2012
