Achtung bei der Verwendung von Fabrikatsangaben – es droht die Wiederholung des Vergabeverfahrens
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.03.2010, Verg. 61/09, entschieden, dass die Nennung von „Planungsfabrikaten“ nach § 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A nur zulässig ist, wenn „der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden“ kann.
Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, führt dies dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist.
Das OLG Düsseldorf musste im Rahmen eines Beschlusses nach § 118 GWB feststellen, ob die Beschwerde und der Nachprüfungsantrag des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben. In dem Fall hatte der Auftraggeber in seiner Ausschreibung zu den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses bestimmte Planungsfabrikate aufgeführt, gleichzeitig aber „gleichwertige“ Artikel zugelassen. Die Nennung von „Planungsfabrikaten“ ist - so das Gericht - nach § 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A nur zulässig, wenn „der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden“ kann. Da in dem hier gegenständlichen Fall keine Gründe vorgetragen werden, führt dies dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist.
Im Ergebnis macht diese Entscheidung aber sehr deutlich, dass Auftraggeber bei der Verwendung von Leitfabrikaten entsprechend vorsichtig sein und jedenfalls in der Vergabeakte die Gründe hierfür hinreichend deutlich dokumentieren müssen. Das vielfach angeführte Argument, sich durch die beispielhafte Nennung eines Fabrikats die Arbeit für die Beschreibung der Leistung sparen zu können, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss stets genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige Nennung von Leitfabrikaten gegeben sind.
Erscheinungsdatum: 29.07.2010
