Dr. Marcus Geschwandtner

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Umsatzsteuer aus Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Unter Bezugnahme auf ein BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 hat der BFH am 30. Oktober 2008 (V R 44/07) über die steuerrechtliche Behandlung der Umsätze aus von Vermittlung von Fondsanteilen zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger war ab August 2003 für die T-AG als Handelsvertreter tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag übertrug die T-AG dem Kläger die Vermittlung von Fonds der R-GmbH. Der Kläger hatte sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und war verpflichtet, das Interesse der T-AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.

Der Kläger hatte die ihm zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Produktinformationen der Firma fortlaufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Die Provision des Klägers für die durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bestimmte sich nach der Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsbeteiligung.

Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger umsatzsteuerpflichtige Leistungen, nicht aber gemäß § 4 Nr.8 Buchst. f UStG 1999 steuerfreie Vermittlungsleistungen erbracht habe und erließ Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Einsprüche und die hiergegen gerichtete Klage blieben in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe

Die Leistungen des Klägers sind nicht nach Maßgabe von § 4 Nr.8 Buchst. f UStG als Vermittlungsleistungen steuerfrei. Es liege bereits nach der Art der Tätigkeit keine nach dieser Vorschrift steuerfreie Vermittlung vor.

Entscheidend ist nach Ansicht des BFH, dass in einer arbeitsteilig organisierten Vertriebskette die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen grundsätzlich nicht als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei ist. Das UStG enthalte keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen. Zudem müsse sich eine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Das sei das gemeinsame Merkmal der Mittlertätigkeiten wie einer Nachweis- einer Kontaktaufnahme oder einer Verhandlungstätigkeit.

Unerheblich sei, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nach einem am 9. Oktober 2008 ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte. Denn Leistungen seien auch beim Vertrieb von Versicherungen nur dann steuerfrei, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind deshalb entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig.

Erscheinungsdatum: 28.01.2009