Paul H. Assies

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Nutzungsbeschränkung im laufenden Konto unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass einzelne Leistungselemente des Girokontos, etwa die Abbuchung von Lastschriften oder die Ausführung von Daueraufträgen, bei einem üblichen und laufenden Girovertrag nicht aufgekündigt werden können.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den genannten Leistungen nicht um abtrennbare Geschäftsbeziehungen. Sie können deshalb nicht durch Teilkündigung isoliert beendet werden. Dagegen kann der Kartenvertrag unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden. Auch kann das Giroverhältnis insgesamt beendet werden und die Bank dem Kunden gleichzeitig einen Vertrag mit reduzierten Leistungen anbieten (Änderungskündigung). Nicht ausgeschlossen werden kann aber die Bearbeitung von in den Bankbriefkasten eingeworfenen Überweisungen.

BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 74/05

Erscheinungsdatum: 28.02.2006