Erstes Urteil: Keine Haftung für Lehman-Zertifikate

Das LG Frankfurt am Main hatte am 28.11.2008 als erstes deutsches Gericht über eine Schadensersatzklage eines Anlegers mit Lehman-Zertifikaten zu entscheiden. Es hat die Klage abgewiesen (Az.: 2-19 O 62/08).

Das Ehepaar wandte sich mit der Klage gegen die Frankfurter Sparkasse, die ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines von der mittlerweile in Insolvenz befindlichen Investmentbank Lehman emittierten Zertifikats empfohlen hatte. Mit dem Zertifikat wurde auf das Verhältnis des DJ EURO STOXX Select Divident 30-Index - dieser beinhalte die 30 devisenstärksten Titel Europas - zum DAX-Index spekuliert. Nach mehreren Anrufen erteilten die Kläger der Bank die Order zum Erwerb von 12 Stück im Wert von insgesamt 12.000,00 €.

Nach Auffassung des Gerichts liegt keine fehlerhafte Beratung der Kläger vor. Diese sei unter Berücksichtigung des Anlageziels der Kläger erfolgt. So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berücksichtigung der Entwicklung der gegenüberstehenden Indizes unwahrscheinlich gewesen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen.

Durch die in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise sei sowohl hinsichtlich der Entwicklung der dem Zertifikat zugrunde liegenden Indizes als auch betreffend die Möglichkeit eines etwaigen Totalverlustes durch die Insolvenz der Emittentin ausreichend informiert worden. Der Umfang der Verpflichtung zum Hinweis auf einen möglichen Totalverlust richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eines hervorgehobenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Totalverlust wegen einer möglichen Insolvenz der Emittentin habe es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate im Dezember 2006 - und damit geraume Zeit vor der sog. „Subprime“-Krise - im Hinblick auf die Bedeutung der Emittentin als eine renommierte Investmentbank nicht bedurft.

Schließlich habe sich aus den Verkaufsunterlagen auch in hinreichender Weise ergeben, dass der Erwerb des Zertifikats mit Kosten und Gebühren verbunden ist. Schließlich seien die Kläger durch die ihnen in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise jederzeit in der Lage gewesen, Nachfragen an die Beklagte zu richten. Damit sei in ausreichendem Maße auch eine objektbezogene Beratung der Kläger erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger wollen offenbar in Berufung gehen.

Konsequenz für die Praxis

Das Urteil spricht nicht alle Banken, die ihren Kunden zum Kauf von Lehman-Zertifikaten geraten haben, von einer Haftung wegen Falschberatung frei. Richtungweisend ist hierzu die „Bond-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1993. Danach sind Banken verpflichtet, anleger- und objektgerecht zu beraten. Das aber ist nur für den Einzellfall feststellbar und von zahlreichen Faktoren abhängig. Für die Anleger kommt erschwerend hinzu, dass sie im Prozess die Beweislast für einen Beratungsverstoß tragen. Auch spielen Verjährungsfragen eine zentrale Rolle. Ebenfalls von Belang ist regelmäßig auch die sog. „Kick-Back“-Entscheidung des Bundesgerichts vom 19.12.2006 sein.

Autor:
Dr. Marcus Geschwandtner
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Erscheinungsdatum: 01.12.2008