CBH kippt das Sparkassengesetz NRW: Keine Offenlegung von Vorstandsbezügen
Das OLG Köln hat § 19 Abs. 5 SparkassenG NRW für verfassungswidrig erklärt. Die von CBH vertretenen Sparkassenvorstände werden damit der rechtswidrig vorgesehenen Verpflichtung zur Offenlegung von Vorstandsbezügen nicht nachkommen müssen (OLG Köln, Urt. v. 09.06.2009, Az. 15 U 79/09).
CBH Rechtsanwälte vertreten eine Reihe von Sparkassenvorständen, die sich gegen eine Offenlegung ihrer Vorstandsbezüge zur Wehr setzen. Hessen und Nordrhein-Westfalen hatten als einzige Bundesländer einer Regelung des Bundesgesetzgebers im HGB zum Trotz umfassende Offenlegungspflichten in ihre Landessparkassengesetze eingefügt. Während das Land Hessen wegen früh geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken auf die Einhaltung der sparkassenrechtlichen Offenlegungsregelung zunächst nicht weiter bestand, hielt das Land NRW an der eigenen Regelung fest. Wegen der drängenden Abgabetermine für die Geschäftsberichte mussten die betroffenen Vorstände deshalb Musterverfahren anstrengen. Nachdem das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 22.05.2009 in einem weiteren von CBH geführten Verfahren der dort beklagten Sparkasse bereits untersagt hatte, die Bezüge des dortigen Vorstandes zu veröffentlichen, weil § 19 Abs. 5 SpkG NRW verfassungswidrig sei, kam das OLG Köln mit Urteil vom 09.06.2009 zu dem gleichen Ergebnis. Weil der Bundesgesetzgeber eine – so auch die Gesetzesbegründung – abschließende Regelung im Handelgesetzbuch getroffen habe, fehle dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aller Sparkassenvorstände in NRW sei deshalb nicht durch eine wirksame Norm gerechtfertigt. Das OLG hat es der beklagten Sparkasse bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 € untersagt, die Bezüge ihres Vorstandes offenzulegen. Die Pressemitteilung des OLG Köln ist ebenfalls im internet abrufbar. Das Urteil hat landesweite Bedeutung. Schon verschiedene Sparkassenvorstände haben CBH Rechtsanwälte beauftragt, ihre Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Die Verfahren werden durch CBH und dort von Rechtsanwälten Paul H. Assies und Dr. Marcus Geschwandtner (Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht) sowie Rechtsanwälten Manfred Haesemann und Dr. Jochen Hentschel (Bereich Verwaltungsrecht) betreut.
Erscheinungsdatum: 10.06.2009

