Beratungshaftung von Banken bei Rückvergütungen
Der Bankrechtssenat des BGH hat mit Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05 eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Beratungshaftung von Banken bei Rückvergütungen getroffen.
Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (Leitsatz des Gerichts). Verstößt die Bank gegen diese Pflicht, kann der Kunde grundsätzlich Rückabwicklung der durch verschwiegene Provisionzahlungen betroffenen Geschäfte verlangen.
In seiner Entscheidung hatte der BGH auch die Verjährung dieser im Grundsatz bejahten Aufklärungspflicht zu entscheiden. Nach der Frist des § 37a WpHG waren die Ansprüche verjährt. Dazu führt der BGH zunächst aus, dass etwaige Ansprüche wegen Falschberatung über Kick-Back-Zahlungen nach WpHG verjähren. Auch ein auf Fahrlässigkeit gestützter Anspruch aus einem Aufklärungsfehler wegen falscher Prospektaussagen sei verjährt, weil auch dieser der kurzen Verjährung nach WpHG unterliege. Jedoch unterfalle die vorsätzliche Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Rückvergütung von Provisionen nicht der kurzen Verjährung nach WpHG. Es schade zwar nicht, wenn die Bank hauseigene Produkte empfehle. Sie müsse jedoch darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Dem Kunden müsse ein etwaiger Interessenkonflikt offengelegt werden. Der BGH stellt in diesem Zusammenhang auf die positive Kenntnis des Mitarbeiters der Bank ab. Zur Klärung dieser tatsächlichen Frage wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz (OLG München) zurück verwiesen.
Erscheinungsdatum: 08.03.2007

