Dr. Marcus Geschwandtner

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Anlagevermittler haftet für unrealistische Anpreisungen

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 25. Juni 2008 hat das LG Coburg (Az. 21 O 135/08) entschieden, dass ein Anlagevermittler für unrealistische Renditeanpreisungen unter Umständen haften kann.

Der Sachverhalt

Der beklagte Finanzfachmann bietet seit 1968 „unabhängige Wirtschafts- und Finanzberatung, Vermittlung privater Geldanlage, Vermögensberatung“ an. Er hatte einem langjährigen Kunden in 2006 die Vermittlung eines "bank-to-bank“-Geschäfts angeboten. Er pries eine Kapitalanlage als „Angebot aus der Hochfinanz“ mit 100-prozentiger Absicherung der Kapitaleinlage sowie „höchster Rendite“ an und versprach dem Kläger eine vollständige Absicherung sowie Renditen von bis zu 100 Prozent in 40 Wochen beziehungsweise 350 Prozent innerhalb von zwei Jahren. ER versicherte eine sorgfältige Recherche. Im Vertrauen auf die Angaben zeichnete der Kläger Anfang 2007 einen Anteilsschein von insgesamt 250.000 Euro plus Agio und zahlte dem Beklagten für die Vermittlung 5.000 Euro.

Die Kapitalanlage konnte die Erwartungen nicht erfüllen. Zwar erhielt der Kläger mit Hilfe der Staatsanwaltschaft Anfang 2008 seine Einlage zurück. Vom Beklagten verlangte er aber zudem die 5.000 Euro Provision zurück sowie eine Erstattung eines Zinsverlustes in Höhe von rund 12.200 Euro. Das LG Coburg gab der Klage statt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Gründe

Das LG sprach dem Kläger im Wesentlichen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 17.200 Euro zu.

Der Beklagte habe seine Pflichten als Anlagenvermittler verletzt, den Kläger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände zu informieren und das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Verschweigt er, dass eine positive Beurteilung ausschließlich auf nicht überprüfbaren Informationen des Kapitalsuchenden beruht, handelt er schuldhaft. Es sei allgemein bekannt (= gerichtsbekannt), dass es Anlagen wie die vom Beklagten angepriesene nicht gebe.

Mit ganz sicheren Geldanlagen ließen sich lediglich viel geringere Renditen erwirtschaften. Ansonsten seien Renditen, in der vom Beklagten versprochenen Höhe, allenfalls durch hochspekulative Geschäfte zu erzielen. Das habe der Beklagte entweder gewusst oder hätte es auf jeden Fall wissen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Ein Vertragspartner, der unrichtige Auskünfte erteile, könne dem anderen Teil regelmäßig nicht entgegen halten, dass dieser auf die erteilte Auskunft vertraue.

Infolgedessen muss der Beklagte den Kläger wirtschaftlich so stellen, wie dieser ohne die Tätigung der Geldanlage stünde. Er kann daher von ihm die Vermittlungsprämie zurückverlangen und erhält anderweitig mögliche Anlagezinsen in Höhe von gewöhnlichen 5 Prozent jährlich erstattet.

Erscheinungsdatum: 28.01.2009