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Wie weit reichen die Klagerechte von Naturschutzverbänden?

Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 5.3.2009 – Az. 8 D 58/08.AK) kürzlich dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Da die Klagerechte von Verbänden auf europarechtlichen Vorgaben beruhen und das Oberverwaltungsgericht Münster Zweifel an deren hinreichender Umsetzung in deutsches Recht hat, muss nun zunächst der Europäische Gerichtshof ihre Reichweite auslegen.

Zugrunde lag die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die Teilgenehmigung eines Steinkohlekraftwerks. Der BUND machte den Verstoß des Vorhabens gegen wasser- und naturschutzrechtliche Vorgaben sowie gegen Vorschriften der immissionsschutzrechtlichen Gefahrenvorsorge geltend. Insbesondere die Ansicht, das Vorhaben könne FFH-Gebiete beeinträchtigen, teilte das Oberverwaltungsgericht Münster.

Da sich die Klage nicht gegen eine Planfeststellung, sondern gegen eine Plangenehmigung richtete, konnte der BUND keine Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz erheben. Sein Klagerecht konnte er einzig aus dem 2006 erlassenen und europarechtliche Vorgaben umsetzenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz herleiten.

Dieses sieht jedoch vor, dass nur eine Verletzung solcher Rechtsnormen gerügt werden kann, die Rechte Einzelner begründen. Die Vorschriften, deren Verstoß der BUND vorgebracht hatte, dienten jedoch ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit bzw. der Natur. Nach dem Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes steht dem BUND damit aufgrund der von ihm gerügten Rechtsverstöße ein Klagerecht nicht zu.

Doch hegt das Oberverwaltungsgericht Münster Zweifel daran, ob das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Hinblick auf den Zweck der zugrunde liegenden europarechtlichen Vorschriften eine hinreichende Umsetzung darstellt. Das Gericht betont dabei die große Bedeutung der Umweltschutzziele auf europäischer Ebene. Wenn sich die Naturschutzverbände nicht auf die Verletzung von Vorschriften berufen könnten, die keine Rechte Einzelner begründen, könnten sie insoweit nicht als „Anwälte der Umwelt“ fungieren.

Aus dem Vorlagebeschluss wird deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht Münster dazu tendiert, die europarechtlich begründeten Klagerechte der Naturschutzverbände weit auszulegen. Ob sich der Europäische Gerichtshof dem anschließt, bleibt abzuwarten. Mit einer Entscheidung ist in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen.

Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Cornelia Wellens
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Erscheinungsdatum: 23.04.2009