Verwaltungsgericht Köln stoppt geplante Gebäudeaufstockung im Gereons-Viertel
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 13.08.2010 (Az. 4 L 735/10) den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz für die romanischen Kirchen in Köln gestärkt und die Aufstockung eines im Wirkungsfeld der Kirche St. Gereon befindlichen Gebäudes vorläufig untersagt.
Das Verwaltungsgericht Köln führte in den Entscheidungsgründen aus, dass die Stadt Köln bei der Erteilung der Baugenehmigung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht in angemessener Weise berücksichtigt hat. Auf Grund der Nähebeziehung zur romanischen Kirche St. Gereon sei die geplante Gebäudeaufstockung nur erlaubnisfähig, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Baumaßnahme verlangt.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Höhenkonzeptes für die linksrheinische Kölner Innenstadt vom 15.05.2007 verneinte das Verwaltungsgericht die Erlaubnisfähigkeit. Sowohl die streitgegenständliche Baugenehmigung, wie auch der Bebauungsplan würden gegen das Höhenkonzept verstoßen. Zwar stelle das Höhenkonzept keine gesetzliche Norm dar, die unmittelbare Rechtswirkung wie ein Bebauungsplan besitzt. Das Verwaltungsgericht stellte aber klar, dass das Höhenkonzept nicht lediglich „als informelle Planung eine Arbeitsgrundlage für Stadtplaner und Architekten“ bildet, sondern im Rahmen der Prüfung der Denkmalverträglichkeit als Ausprägung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes zu berücksichtigen ist. Vorrangiges Ziel des Höhenkonzeptes sei der Schutz des Umfeldes der romanischen Kirchen. Wegen ihrer hohen kulturhistorischen und stadtbildprägenden Bedeutung muss nach dem Höhenkonzept eine neue Bebauung im direkten Umfeld der romanischen Kirchen einer besonderen Sorgfalt unterliegen. Die erhebliche Überschreitung der vom Höhenkonzept vorgegebenen Gebäudehöhen sei ein gravierendes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals.
Ebenso sei das Höhenkonzept im Rahmen der Bauleitplanung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Denkmalschutzbelange konnte somit im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht erfolgen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung, die sich mit den rechtlichen Auswirkungen des Kölner Höhenkonzeptes auseinandersetzt. Sie kann allerdings nicht auf sämtliche Bauvorhaben im Innenstadtbereich der Stadt Köln übertragen werden. Das Besondere der Entscheidung ist, dass vorliegend der Umgebungsschutz im Wirkungsfeld der romanischen Kirchen St. Gereon bewertet wurde. Im Rahmen der denkmalrechtlichen Bewertung von Auswirkungen einzelner Bauvorhaben kommt dem Höhenkonzept Indizwirkung zu. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für bauliche Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmälern ist somit bei Verstößen gegen das Höhenkonzept, auch im Rahmen der Bauleitplanung, nur noch schwer vorstellbar.
Außerhalb der Wirkungsfelder stadtbildprägender Baudenkmäler dürften unter Beachtung der Vorgaben des Höhenkonzeptes jedoch weiterhin Ausnahmen von den maximalen Gebäudehöhen möglich sein. Die strengen Vorgaben zur Anpassung an die Umgebungsbebauung gelten nur im Wirkungsfeld von Baudenkmälern. Im Rahmen der Bauleitplanung muss bei geplanten Abweichungen vom Höhenkonzept eine intensive Auseinandersetzung mit den Ausnahmeregelungen des Höhenkonzeptes im Rahmen der Abwägung erfolgen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig.
Erscheinungsdatum: 27.08.2010

