Dr. Jochen Hentschel

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Verwaltungsgericht Aachen: Zur Nutzung von Grundwasser durch Privatpersonen

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich im Zuge eines Rechtsstreites (Urteil vom 23.01.2008, Az: 6 K 214/07) mit der Frage der Voraussetzungen der Grundwassernutzung durch Privatpersonen auseinanderzusetzen.

Konkret begehrte der Kläger die Erlaubnis zur Errichtung eines Brunnens auf seinem Grundstück zur Förderung von Grundwasser zwecks Bewässerung. Das Grundstück des Klägers lag hierbei in der Zone eines Wasserschutzgebietes. Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen hierzu Folgendes aus:

Eine solche Nutzung eines Gewässers bedürfe nach § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 6 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis dann zu versagen, wenn von der beabsichtigten Nutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Eine Nutzung in diesem Sinne ist dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser.
Insbesondere ergebe sich im vorliegenden Falle die Versagungsgrundlage aus der Tatsache, dass das Grundstück des Klägers in einem Wasserschutzgebiet liege. Ein solches könne gemäß § 19 Abs. 1 WHG dann festgesetzt werden, wenn dies notwendig sei, um die bestehende oder zukünftige Wasserversorgung zu schützen, und dies der Allgemeinheit diene. Vor allem sei die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bereits dann erforderlich, wenn dies der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers dienen solle.

Das Verwaltungsgericht Aachen stellte in seiner Entscheidung nochmals heraus, dass die Versorgung mit Wasser ein kraft Gesetzes zu berücksichtigendes öffentliches Interesse sei, das Grundgesetz schütze hierbei das unterirdische sowie das oberirdische Wasser.

Aus diesen Gründen könne im vorliegenden Falle dem Kläger keine Erlaubnis hinsichtlich der Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung erteilt werden, es sei durch die Entnahme des Grundwassers eine Beeinträchtigung in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht zu erwarten. Einerseits könnten durch den Brunnen gefährliche Stoffe in das Grundwasser eingebracht, andererseits könne durch die entnommene Grundwassermenge die erforderliche Menge der Trinkwasserversorgung für die Umgebung beeinträchtigt und gefährdet werden.

Erscheinungsdatum: 05.09.2008