
Lars Christoph
Tel. +49(0)221/9 51 90-80Fax +49(0)221/9 51 90-70
l.christoph@cbh.de
Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup in Sachen Factory-Outlet-Center erfolgreich
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf eine Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup hin entschieden, dass § 24a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), wonach Herstellerdirektverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist.
Die Stadt Ochtrup hatte sich mit einem entsprechenden Antrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Vorschrift des § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro gewandt. Der Verfassungsgerichtshof entschied hierauf, dass diese Regelung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze und deshalb nichtig sei.
Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro gegenüber Gemeinden mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern als striktes Verbot wirke, ein Factory-Outlet-Center mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche eigenverantwortlich anzusiedeln. Dieser Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Die Verbotsregelung in § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro sei nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Nachvollziehbare Erwägungen für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahl seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Raumstrukturen in Nordrhein-Westfalen. Denn die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers habe je nach Standort im Land unterschiedliche raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen. Da § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro zudem als strikte Verbotsnorm ausgestaltet sei, greife die Regelung nachhaltig in die Planungshoheit der von der Norm erfassten Gemeinden ein. Dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung werde durch diese Vorschrift nicht angemessen Rechnung getragen. Der Gesetzgeber habe dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht offensichtlich nicht das Gewicht beigemessen, das ihm kraft Landesverfassungsrecht zukomme. Die entsprechende Regelung sei daher nichtig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Urteil die kommunale Selbstverwaltung und hierbei insbesondere die Planungshoheit der Gemeinden gegenüber allzu ausufernden Reglementierungen seitens des Landes gestärkt. Es bleibt vor diesem Hintergrund abzuwarten, ob möglicherweise weitere Passagen des § 24a LEPro wegen Verstoßes gegen das in der Landesverfassung wurzelnde kommunale Selbstverwaltungsrecht für nichtig erklärt werden.
Erscheinungsdatum: 28.08.2009
