
Katharina Slawinski
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Tipp Ex-Korrektur ok! Gleichbehandlung bei Bindefristverlängerung!
Gegen die Korrektur versehentlich im Leistungsverzeichnis erfolgter Einträge mittels Tipp Ex-Roller bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Bindefristverlängerung ist jedem Bieter zu erfragen. Bei ihrem Ablauf ist von einer stillschweigenden Verlängerung auszugehen (OLG München, Beschluss vom 23.06.2009 – Vergabe 8/09).
Gegenstand des Beschlusses war eine europaweite Ausschreibung von Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen einer Gebäudesanierung. Bei der formalen Prüfung schloss der Auftraggeber den günstigsten Bieter aus, weil dieser an einer Position des Leistungsverzeichnisses eine Tipp-Ex-Korrektur vorgenommen hatte. Da die Bindefrist vor Zuschlagserteilung abzulaufen drohte, bat der Auftraggeber den bevorzugten Bieter um eine Verlängerung. Den Nachprüfungsantrag des günstigsten Bieters verwarf die Vergabekammer mangels rechtszeitiger Rüge als unzulässig. In der langen Zeit von 6 Wochen nach Mitteilung des Submissionsergebnisses ohne weitere Reaktion des Auftraggebers habe den Bieter eine Pflicht zum Erfragen des Sachstandes getroffen. Im Rahmen der sich anschließenden sofortigen Beschwerde ist das OLG dieser Argumentation mit Recht nicht gefolgt.
Als zentralen Punkt arbeitete das OLG heraus, dass der Ablauf der Bindefrist nicht zum Nachteil der Bieter gereichen darf. Es sei sachgerecht, davon auszugehen, dass die Bieter sich solange an ihr Angebot gebunden halten wollen, bis entweder das Vergabeverfahren durch die Erteilung eines Zuschlages zum Ende gekommen ist oder sie ihr Angebot ausdrücklich zurückziehen. Nicht der Bieter, sondern vielmehr der Auftraggeber habe bei Verzögerung der Zuschlagserteilung ein Interesse daran, sich nach dem Bindungswillen der Bieter zu erkundigen. Diese Pflicht ergebe sich zudem ohnehin aus dem Gebot zur sparsamen und effektiven Verwendung der öffentlichen Mittel nach § 7 BHO. Dabei habe der Auftraggeber alle Bieter nach einer Bindefristverlängerung zu fragen, da sonst ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.
Inhaltlich sah das OLG in der Tipp-Ex-Korrektur des Leistungsverzeichnisses keinen Grund für den Ausschluss eines Angebotes. Solange diese Änderungen zweifelsfrei sind, seien sie nicht zu beanstanden. Zu Recht sah es darin keine Manipulationsmöglichkeit, da die Bieter Ihr Angebot stets in einem verschlossenen Umschlag abgeben und es von dem Auftraggeber in Verwahrung genommen wird.
Als Resultat der korrekten Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 147 ff. BGB gelangt das OLG zu dem sachgemäßen Ergebnis, dass der Auftraggeber seine Informationspflicht nicht dadurch unterlaufen kann, dass er Fristen verstreichen lässt und dann den Bietern eine Nachfragepflicht aufgebürdet.
Autorin:
Katharina Slawinski
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Erscheinungsdatum: 26.08.2009
