Lars Christoph

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OVG NRW zur optischen Bedrängung durch Windenergieanlagen

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Beschluss vom 24.06.2010 (AZ: 8 A 2764/09) an seiner bisherigen Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen festgehalten und eine bereits teilweise fertiggestellte Windenergieanlage in Bochum-Gerthe für unzulässig erklärt.

Im vorliegenden Fall sollte eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m errichtet werden. Hiergegen wandte sich der Eigentümer eines Wohnhauses, das lediglich 270 m von der Anlage entfernt angeordnet ist. Der 8. Senat des OVG NRW hat nach einem zuvor durchgeführten Ortstermin die bereits teilweise fertiggestellte Windenergieanlage für unzulässig erklärt.

Der Senat hält in der Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gebe es „grobe Richtwerte“, die eine Orientierung der Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollten. Der Senat unterscheidet hierbei zwischen einem - meist unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus 1/2 Rotordurchmesser) beträgt, einem - meist problematischen - Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischenliegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.

Im vorliegenden Fall war der Abstand zwischen Windkraftanlage und betroffenem Wohnhaus deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Gesamtanlage. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat der Senat eine optische Bedrängung angenommen.

Das OVG hat die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Erscheinungsdatum: 01.07.2010