
Dr. Tassilo Schiffer
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OVG Münster: Ausbaustopp für Godorfer Hafen bestätigt
Das OVG Münster hat am 29.07.2010 die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Köln, mit dem der Ausbau des Godorfer Hafens 2009 vorläufig gestoppt worden war, zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte mit Beschluss vom 11.08.2009 die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln, mit dem der Ausbau des Godorfer Hafens und der Hafeninfra- und suprastruktur genehmigt worden, wieder hergestellt und das Bauvorhaben damit vorläufig gestoppt.
Das VG Köln war seinerzeit von der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgegangen, weil die Bezirksregierung für die Genehmigung in der erteilten Form sachlich nicht zuständig gewesen ist. Insbesondere die Hafensuprastruktur (Umschlageinrichtungen, Eisenbahn- und Straßenanbindung) hätte von der Stadt Köln auf der Ebene der Bauleitplanung und einer darauf aufbauenden Einzelngenehmigung legalisiert werden wüssen. Die mit einem Planfeststellungsbeschluss verbundene Konzentrationswirkung erfasse nur das Vorhaben selbst. Vorhaben sei dabei allerdings nicht all das, was der Vorhabenträger vor hat. Der Begriff des Vorhabens sei vielmehr ausgehend von der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage zu bestimmen.
Das OVG Münster hat diese Entscheidung nun bestätigt: Der Bezirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und im unmittelbaren Zusammenhang damit stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regele jedoch darüber hinaus in weiten Teilen auch eisenbahnrechtliche, straßenrechtliche und baurechtliche Fragen. Für eine umfassende Entscheidung dieser Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei die Bezirksregierung Köln sachlich nicht zuständig.
Der Beschluss des OVG ist nicht mehr angreifbar. Damit steht der Baustopp bis auf weiteres fest. Der Vorhabenträger ist nun gezwungen, seine Planungen zu ändern und den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens in einem erster Schritt auf das zulässige Maß zu beschränken. Die Hafensuprastruktur muss dann auf der Ebene Bauleitplanung von Seiten der Stadt Köln legalisiert werden. Dies ist sicherlich kein unlösbares Problem, wird das Vorhaben aber für einen längeren Zeitraum verzögern.
Die Entscheidung zeigt, dass das zwischenzeitlich das Genehmigungsverfahren für industrielle Großvorhaben so komplex geworden ist, das selbst Landesbehörden Schwierigkeiten mit der Beherrschung haben. Die Entscheidung reiht sich nahtlos in eine Reihe anderer Entscheidungen (Offenbacher Hafen, CO Pipeline, Kraftwerk Datteln, Ehtlyenpipeline in Stuttgart pp.), die industrielle Großvorhaben (vorläufig) gestoppt haben ein. Der Gesetzgeber sollte ernsthaft darüber nachdenken, das Genehmigungsverfahren für Großvorhaben insgesamt zu straffen und zu vereinfachen.
Erscheinungsdatum: 30.07.2010
