Lars Christoph

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Natura-2000-Gebiet verhindert einstweilen Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat über den Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück zu einem Verkehrsflughafen für den Intercontinentalverkehr entschieden und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) zurückverwiesen (BVerwG - 4 C 12.07).

Ein Umwelt- und Naturschutzverband hatte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück von derzeit 2.170 m auf 3.600 m gewandt. Diese Startbahnverlängerung ist notwendig, um den Flughafen Münster/Osnabrück zu einem Verkehrsflughafen für den Intercontinentalverkehr auszubauen. Für die Verlängerung der Start- und Landebahn soll ein Bach auf einer Länge von 390 m übertunnelt werden. Dieser Bach ist Teil eines europäisch geschützten Natura-2000-Gebietes. Das OVG NRW hatte die Klage abgewiesen. Es hatte zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ziel, den Flughafen für den Intercontinentalverkehr auszubauen, trotz bestehender Prognoseunsicherheiten die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Abweichungsentscheidung rechtfertige.

Das BVerwG ist dieser Entscheidung des OVG NRW im Ergebnis entgegengetreten. Es hat beanstandet, dass das OVG NRW dem Ausbauvorhaben trotz der festgestellten Unsicherheiten der Bedarfsprognose von vornherein einen besonderen Stellenwert beigemessen hat. Dies habe dazu geführt, dass das OVG NRW in seiner Entscheidung nicht hinreichend den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung berücksichtigt habe. Für eine Abweichungsentscheidung, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes erforderlich ist, ist die Voraussetzung zu erfüllen, dass das beantragte Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Für zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssten zwar keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen könne. Bei der Gewichtung der im öffentlichen Interesse liegenden Gründe müsse aber stets der Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung berücksichtigt werden. Dies habe das OVG NRW verkannt, da es die festgestellten Unsicherheiten der Bedarfsprognose nicht hinreichend gewürdigt habe.

Das BVerwG hat die Sache daher an das OVG NRW zurückverwiesen. Es hat dem OVG NRW aufgegeben, die Gründe für den Ausbau und die Belastbarkeit der Bedarfsprognose für den Intercontinentalverkehr erneut zu gewichten. Erst auf dieser Grundlage könne dann entschieden werden, ob die Gründe für den Ausbau überwiegen und sich gegenüber dem Schutz des Natura-2000-Gebietes durchsetzen würden.

Erscheinungsdatum: 17.08.2009