
Dr. Tassilo Schiffer
Tel. +49(0)221/9 51 90-84Fax +49(0)221/9 51 90-94
t.schiffer@cbh.de
Keine Geldentschädigung für Restaurantbetreiber
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage eines Restaurantbetreibers auf Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld für die ihm durch die Bauarbeiten an dem „City-Tunnel-Leipzig“ entstandenen Umsatzeinbußen zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat sich in der sorgfältig begründeten Entscheidung ausführlich mit den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches wegen nicht vorhersehbaren Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt.
Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht vorhersehbare Auswirkungen des Vorhabens nachträglich aufgetreten und zusätzlich Schutzvorkehrungen zu deren Abwehr untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind.
Das Verwaltungsgericht setzt sich zunächst eingehend mit dem Tatbestandsmerkmal „nicht voraussehbare Wirkungen“ auseinander.
Nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens sind danach lediglich atypische Folgen eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens. Für die Frage, was aus der Perspektive eines Planbetroffenen voraussehbar ist, legt das Verwaltungsgericht Leipzig mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einen strengen Maßstab an. Nach seiner Auffassung muss ein potentiell Planbetroffener grundsätzlich den gesamten Planfeststellungsbeschluss, einschließlich sämtlicher dazugehöriger Pläne mit in den Blick nehmen und prüfen.
Sofern sich bei verständiger Würdigung der Planunterlagen die Erkenntnis aufdrängt, mit der Realisierung des Vorhabens könnten bestimmte Beeinträchtigungen verbunden sein, so ist dies für die Vorhersehbarkeit i. S. d. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichend. Eine ausdrückliche Beschreibung der potentiellen Auswirkungen ist demgegenüber nicht erforderlich.
Im entschiedenen Fall hätten die Beeinträchtigungen des Klägers unter anderem anhand der Pläne, aus denen sich u. a. die Einrichtung einer massiven Baugrube in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Unternehmen ergab, aufdrängen müssen.
Der Anspruch des Klägers scheiterte neben der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vorhandenen Vorhersehbarkeit der Beeinträchtigungen auch daran, dass Maßnahmen zur Milderung der Beeinträchtigungen grundsätzlich möglich gewesen wären, vom Kläger im entschiedenen Fall aber nicht in Angriff genommen worden sind.
Potentiell von einem Planfeststellungsbeschluss Betroffene sollten sich also im Rahmen der Beteiligungsverfahren rechzeitig durch intensives Studium sämtlicher zum Planfeststellungsbeschluss gehörender Unterlagen über mit dem Vorhaben verbundene Auswirkungen informieren. Bei technisch schwierigen Projekten kann es sich aus diesem Grund durchaus empfehlen, juristischen und sachverständigen Rat hinzuzuziehen will man nicht Gefahr laufen, mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen zu sein.
Erscheinungsdatum: 18.09.2008
