
Kristin Kingerske, LL.M.
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EuGH – Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
Der EuGH hat am 11. Juni 2009 (Rs. C-300/07) entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB-Vergaberechts und als solche verpflichtet sind, ihre Beschaffungen künftig europaweit auszuschreiben.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die AOK Rheinland/Hamburg über eine Zeitungsanzeige Orthopädie-Schuhtechniker zur Abgabe von Angeboten über die Anfertigung und Lieferung von orthopädischen Spezialschuhen aufgefordert. Ein Orthopädiebetrieb reichte ein Angebot ein und rügte zwei Tage später Verstöße gegen europäisches Vergaberecht.
Auf die Vorlagefrage des OLG Düsseldorf im Rahmen des anschließenden Nachprüfungsverfahrens hat der EuGH bestätigt, dass gesetzliche Krankenkassen nach der EU-Richtlinie 2004/18/EG als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind. Maßgebliches Entscheidungskriterium war dabei aus der Sicht des EuGH, dass die gesetzlichen Krankenkassen überwiegend durch den Staat finanziert werden. Dies hat der EuGH im Einzelnen damit begründet, dass
- die Finanzierung der fraglichen Einrichtung nicht direkt durch den Staat erfolgen müsse, sondern auch eine indirekte Finanzierung ausreiche,
- die gesetzlichen Krankenkassen im deutschen Recht überwiegend durch die Pflichtbeiträge der Versicherten finanziert werden,
- die Beiträge nicht mit einer konkreten Gegenleistung verbunden, sondern die Mitglieder kraft Gesetzes zur Zahlung der Beiträge verpflichtet seien und die Beitragspflicht und –höhe sich allein nach der Leistungsfähigkeit jedes Versicherten richtet, und
- die gesetzlichen Krankenkassen bei der Festlegung des Beitragssatzes nur über einen begrenzten Spielraum verfügen und der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde bedürfen.
Die Entscheidung des EuGH beendet eine der zahlreichen rechtlichen Diskussionen um die vergaberechtliche Beurteilung der Arzneimittelrabattverträge. Sie kam für die gesetzlichen Krankenkassen aber nicht unerwartet, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung zu erheblichen Verzögerungen bei der Vergabe von Arzneimittelrabattverträgen führt.
Autorin:
Rechtsanwältin Kristin Kingerske
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Erscheinungsdatum: 22.07.2009
