Emissionen von Garagenanlagen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 04.09.2008 (Az.: 10 A 1678/07) ausgeführt, dass im Einzelfall von einer im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Garagenanlage mit zum Teil im Kellergeschoss angeordneten Stellplätzen unzumutbare Störungen im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW ausgehen können.
Konkret hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob drei Stellplätze im Kellergeschoss und drei weitere Stellplätze in Garagen sowie eine Zufahrt entlang der nördlichen Grenze zum Grundstück des Klägers diesen in seinen Rechten verletzt. Der Kläger führte vor allem ein unzumutbare Geräuschs- und Geruchsbelästigung durch die Tiefgaragenzufahrt zur Begründung der Klage an. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung an seiner Rechtsauffassung zur Beurteilung von Konflikten zwischen notwendigen Stellplätzen auf der einen Seite und schutzwürdigen Nachbarinteressen auf der anderen Seite festgehalten. Nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist entscheidend, dass die bauordnungsrechtliche Unzumutbarkeit im Sinne des Abs. 7 Satz 1 nur solche Belästigungen erfasst, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Diese Unzumutbarkeit ist nicht anhand technisch-rechnerisch ermittelter Emissionswerte zu ermitteln, sondern ist das Ergebnis einer jeweils für den Einzelfall vorzunehmenden Abwägung der konkreten Umstände. Von entscheidender Bedeutung sind dabei Lage und Standort der Garagen, die Art der Errichtung, die möglichen Geräuschentwicklungen bei der Zufahrt und Anordnung besonders schützenswerter Wohnbereiche auf dem Nachgrundstück. Aufgrund der örtlichen Besonderheiten - auf den Nachbargrundstücken werden die rückwärtigen Grundstücksbereiche fast ausschließlich als Garten oder Ruhezone genutzt wurden - sah das Gericht den daraus erwachsenden Wohnfrieden als gefährdet an. Insbesondere die Nutzung der teilweise im Kellergeschoss liegenden Stellplätze hat zur Folge, dass die dort abgestellten Fahrzeuge bei der Ausfahrt mit entsprechender Geräuschentwicklung die steile Rampe hochfahren müssen. Ebenso sind aufgrund der festgestellten Zufahrtssituation Rangiergeräusche zu erwarten.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt deutlich, dass insbesondere in empfindlichen Wohnsituationen bereits im Vorfeld der Planung die möglichen Konfliktsituationen herauszuarbeiten sind. Oftmals lässt sich durch geeignete Maßnahmen zum Schallschutz eine gebietsverträgliche Stellplatzanlage errichten.
Erscheinungsdatum: 02.10.2008

