Christopher Küas

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Einhaltung der Abstandflächen und Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 09.02.2009 (Az. 10 B 1713/08) seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme teilweise geändert.

Hintergrund der Entscheidung des OVG NRW war ein typischer Nachbarstreit. Der Antragsteller wandte sich gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und machte insbesondere einen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht sowie einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geltend. In diesem Zusammenhang setzte sich das OVG NRW mit dem Verhältnis des Abstandflächenrechts als Landesrecht und dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als aus § 34 Abs. 1 BauGB resultierendes Bundesrecht, auseinander.

Nach Auffassung des BVerwG sind beide Rechtsvorschriften selbständig zu prüfen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten werden. Im Regelfall sei jedoch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten werden. Anknüpfend an diese Rechtsprechung des BVerwG vertrat das OVG NRW bisher die Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Abstandflächen eingehalten werden, kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegen kann. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 6 BauO NRW abschließend festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme ein Bauherr seinem Nachbarn schuldet.

An diese Rechtsprechung halten der 10. Senat, in Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht zuständigen 7. Senat, nach der Novellierung des § 6 BauO NRW im Jahre 2006 nicht mehr fest. Der Grund dieses Rechtsprechungswandels ist darin zu sehen, dass das Abstandflächenrecht zu Gunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und zu Lasten der Nachbarn gelockert wurde. So ergeben sich etwa geringere Abstandflächen aus dem Wegfall des sogenannten Schmalseitenprivilegs. Auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelung kann nunmehr der gesetzliche Mindestabstand zu allen Grundstücksgrenzen hin ausgenutzt werden. Dies führe dazu, dass eine differenzierte Bewertung der Frage zu treffen ist, ob die Möglichkeit der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstände zulässig ist. Liegt ein Fall vor, bei dem es zu einer nachhaltigen Verkürzung der Abstandflächen durch die Gesetzesänderung gekommen ist, verbietet es sich, an dem bisherigen Automatismus der Rechtsanwendung festzuhalten. Dagegen soll in den Fällen, in denen § 6 BauO NRW nicht zu einer Verkürzung der Abstandflächen führt, weiterhin der Grundsatz gelten, dass das Einhalten der Abstandfläche gleichbedeutend ist mit der Feststellung, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt.

Die Entscheidung kann im Ergebnis dazu führen, dass sich Nachbarn von Bauvorhaben in hochverdichteten Innenstadtlagen künftig verstärkt auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme als schützenswertes Nachbarrecht berufen. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass nunmehr auch trotz Einhaltung der gesetzlichen Abstandflächen in der o. g. Fallkonstellation ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme möglich ist. Dieser Aspekt sollt bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von allen Parteien berücksichtigt werden.

Erscheinungsdatum: 12.03.2009