Dr. Cornelia Wellens

Tel. +49(0)221/9 51 90-84
Fax +49(0)221/9 51 90-94
c.wellens@cbh.de

Eilverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Steinkohlekraftwerk Datteln teilweise erfolgreich

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster Anfang des Monats den Bebauungsplan für die Errichtung des Steinkohlekraftwerks Datteln für unwirksam erklärt hat (CBH Newsletter vom 11.09.2009), stoppte es mit seinem heutigen Beschluss nun auch die Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für das Kraftwerk teilweise (Az: 8 B 1342/09.AK u.a.).

Der BUND und ein Landwirt hatten gegen die 3. bis 5. immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung des Kraftwerkes geklagt. Aufgrund der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klagen darf das Vorhaben bis zur Entscheidung über die Klagen nicht ausgeführt werden. Die aufschiebende Wirkung steht unter der Voraussetzung, dass die eingelegten Klagen nicht offensichtlich unzulässig sind. Somit beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht in dem Eilverfahren auch lediglich mit dieser Voraussetzung, während die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein wird.

Eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klagen konnte sich im vorliegenden Fall nur aus einer Nichteinhaltung der Klagefrist ergeben. Diese richtet sich für Klagen des BUND nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, das Vereinigungen wie etwa Naturschutzverbänden ein Klagerecht gegen bestimmte Zulassungsentscheidungen zugesteht. Im vorliegenden Fall hatte der Kraftwerksbetreiber nicht beantragt, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für das Steinkohlekraftwerk Datteln öffentlich bekannt gemacht oder dem BUND bekannt gegeben werden sollten. Daher galt eine Klagefrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der BUND von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen können.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kam das Oberverwaltungsgericht bezüglich der drei betroffenen Teilgenehmigungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Von einer Teilgenehmigung hatte der BUND im Rahmen eines anderen Rechtsstreits bereits Anfang des Jahres 2008 Kenntnis erlangt. Damit war bezüglich dieser Teilgenehmigung die Klagefrist verstrichen und die Klage offensichtlich unzulässig. Auch der Erlass einer weiteren Teilgenehmigung liegt bereits über ein Jahr zurück, doch entschied das Gericht hier zugunsten des BUND, da er von dieser Genehmigung nicht sogleich Kenntnis erlangen konnte. Das Gericht argumentiert, die Bauarbeiten zur Ausnutzung dieser Teilgenehmigung hätten erst kürzlich begonnen, und zudem sei es dem BUND nicht zuzumuten, bestimmte Arbeiten auf der Großbaustelle den einzelnen Teilgenehmigungen zuzuordnen. Eine dritte Teilgenehmigung ist erst im Oktober 2008 erlassen worden, so dass die Jahresfrist auch hier noch nicht verstrichen sein konnte.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das im Jahre 2006 erlassene Umweltrechtsbehelfsgesetz die Rechte der Naturschutzverbände insbesondere hinsichtlich der Klagefristen gegen Großprojekte gestärkt hat.

Erscheinungsdatum: 25.09.2009