BVerwG: Planfeststellungsbeschluss für den Bau der A44 bei Ratingen im Grundsatz tragfähig (Az.: BVerwG 9 A 31.07, 32.07, 34.07 - 41.07)
Das Bundesverwaltungsgericht hatte jetzt über zehn Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A44 zwischen Ratingen und Velbert zu entscheiden. Neun dieser Klagen hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In einer weiteren hat es den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Mit der Errichtung des streitgegenständlichen Teilstücks der Autobahn A44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben und/oder Verkehrsimmissionen wenden. Sie machen u. a. geltend, die Trassenwahl, das Lärmschutzkonzept und die Beurteilung der Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken verbunden.
Diesen Einwänden ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verkehrsuntersuchungen nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden seien. Die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zu Grunde gelegt werden dürfen. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zwar gehe durch den Bau der Autobahn ein Brutbaum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Diesem Umstand sei jedoch in rechtlicher nicht zu beanstandender Weise durch eine nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen worden. Bedenken bestünden gegen den Trassenverlauf auch nicht hinsichtlich des Baugrundes der Autobahntrasse. Diese sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit bestätigen zu können. Weitere detaillierte Erkundungen durften der noch anzustellenden Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.
Einer zehnten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht indes teilweise stattgegeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zu Gunsten dieses Klägers Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, dass die zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch genommen werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung dies nur dann verhältnismäßig sein könnte, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationsprojekt anders als durch Inanspruchnahme dieser Flächen nicht bewerkstelligen ließe. Ob es anderweitige Realisierungsmöglichkeiten für das Kompensationskonzept gegeben hätte, hatte die beklagte Behörde im Planfeststellungsverfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht hinreichend ermittelt. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Gebot, nachträglich Flächen des Klägers aus dem Konzept auszuklammern, sah das Bundesverwaltungsgericht nicht als geeignetes Mittel an, diesen von ihm festgestellten Mangel des Planfeststellungsbeschlusses zu beheben. Denn eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen dürfe nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen. Hierfür sei jedoch ein ergänzendes Verfahren notwendig. Insofern sah sich das Bundesverwaltungsgericht gezwungen, den Planfeststellungsbeschluss in diesem Verfahren für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Erscheinungsdatum: 27.03.2009

