Dr. Jochen Hentschel

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Bundesgerichtshof zum Notwegerecht

Nachbar muss das Befahren seines Grundstücks mit dem Auto dulden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: V ZR 106/07) erstmalig entschieden, dass Eigentümern von Grundstücken, die keine eigene Verbindung zu einer öffentlichen Straße besitzen, ein Notwegerecht zur Überquerung fremder Grundstücke auch mit einem Pkw zusteht.

Schon bisher war ein solches Recht für die Erreichbarkeit „zu Fuß“ oder mit dem Fahrrad angenommen worden. Nach Ansicht des BGH ist jedoch für die ordnungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks eine Erreichbarkeit auch mit dem Pkw erforderlich, etwa um Waren und Energieträger anzuliefern oder aber Müll zu entsorgen. Der Eigentümer des zu überquerenden Grundstücks hat dies zu dulden. Allerdings steht ihm eine finanzielle Entschädigung zu. Ferner muss derjenige, der ein Notwegerecht in Anspruch nimmt, auch für die Unterhaltung des Notweges aufkommen, soweit er ihn allein nutzt. Wird dieser auch vom Eigentümer des in Anspruch genommen Grundstücks genutzt, so sind die Unterhaltskosten zu teilen.

Eine Bebauung derartiger nicht an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angeschlossener Grundstücke ist nach heutigem Baurecht unzulässig. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Grundstück, das bereit in den 1890er Jahren bebaut wurde und daher Bestandsschutz genießt. Bisher war das Grundstück nur über einen Fuß- und Radweg zu erreichen.

Erscheinungsdatum: 07.05.2009